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Urteil des Bundesgerichtshofes: Google-Bildersuche verletzt nicht das Urheberrecht

zuletzt aktualisiert: 29.04.2010 - 12:15

Karlsruhe (RPO). Das Internetunternehmen Google darf über seine Suchmaschine urheberrechtlich geschützte Werke in Minibildern wiedergeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden.

Durch diese Internet-Bildersuche werde das Urheberrecht der betreffenden Künstler grundsätzlich nicht verletzt.

Bei Google kann man über Suchbegriffe - etwa dem Namen eines Künstlers - nach Bildern suchen, die dieser ins Internet gestellt hat. Die mit dieser textgesteuerten Bildsuchfunktion gefundenen Werke werden in der Trefferliste als verkleinerte, komprimierte "Vorschaubilder" angezeigt.

Diese daumennagelgroßen "Thumbnails" enthalten einen Link, über den man zu der Originalseite gelangt. Zur Beschleunigung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und speichert diese als Minibilder auf seinen Servern in den USA.

Im vorliegenden Fall aus Thüringen klagte eine Künstlerin, die eine eigene Homepage hat. Im Februar 2005 waren bei Eingabe ihres Namens als Suchwort bei Google Abbildungen ihrer Werke als Vorschaubilder angezeigt worden.

Aus Sicht des BGH hat Google damit "keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen". Die Künstlerin habe dem Internetunternehmen zwar nicht ausdrücklich ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Thumbnails eingeräumt. Google habe aber ihrem Verhalten entnehmen dürfen, dass sie damit einverstanden sei.

Denn sie habe "den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht". Sie habe nicht von technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern ausnehmen.

Quelle: DDP/das

 
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