Verbraucherschützer siegen vor Gericht Kabel Deutschland muss Geschwindigkeitsdrossel bei Flatrates deutlich erwähnen

Berlin · Der Internet-Anbieter Kabel Deutschland hat wegen seiner Geschwindigkeitsdrossel bei Flatrates eine Niederlage vor Gericht einstecken müssen. Zwar ist das Ausbremsen von Vielnutzern weiterhin erlaubt, bei Werbung muss aber explizit darauf hingewiesen werden. Ein Sieg für die Verbraucherschützer.

Kabel Deutschland muss auf Geschwindigkeitsdrossel bei Flatrates hinweisen
Foto: dpa, Andreas Gebert

Wegen irreführender Werbung für eine Internet-Flatrate haben Verbraucherschützer beim Landgericht München ein Unterlassungsurteil gegen Kabel Deutschland erwirkt. Das Unternehmen habe beim Werben mit einem schnellen Datentransfer nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass nach intensiver Internetnutzung die Übertragungsgeschwindigkeit für Filesharing-Anwendungen drastisch reduziert werde, teilte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) am Montag zu dem nicht rechtskräftigen Urteil mit. (Az. 37 O 1267/14)

Kabel Deutschland hatte nach Angaben der Verbraucherschützer in Werbeschreiben und auf seiner Website für Internet-Flatrates geworben und besonders die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit hervorgehoben. Je nach Tarif versprach das Unternehmen demnach einen Dateidownload mit einer maximalen Geschwindigkeit von zehn bis 100 Megabit pro Sekunde. Allerdings behielt Kabel Deutschland sich vor, die Geschwindigkeit für Tauschbörsen und andere Filesharing-Anwendungen auf 100 Kilobit pro Sekunde zu drosseln - sobald der Kunde ein Datenvolumen von zehn Gigabyte am Tag erreicht.

Auf diese Einschränkung hatte das Unternehmen laut vzbv nur in einer Fußnote hingewiesen, die nicht mit der Angabe der Internetgeschwindigkeit verknüpft war. Von einer Internet-Flatrate im Festnetz erwarteten Verbraucher einen uneingeschränkten Internetzugang, machten die Verbraucherschützer in dem Verfahren vor dem Landgericht München I mit Erfolg geltend - ohne dass sie dauernd prüfen müssten, ob eine bestimmte Datenmenge erreicht ist. Deshalb hätte Kabel Deutschland auf die Einschränkung für die inzwischen weit verbreiteten Filesharing-Anwendungen deutlich hinweisen müssen.

Kabel Deutschland erklärte, das Unternehmen prüfe jetzt die Urteilsgründe. "Abhängig von deren Bewertung wird Kabel Deutschland gegebenenfalls fristgemäß Berufung einlegen", teilte das Unternehmen in München mit. Kabel Deutschland reduziere lediglich die Geschwindigkeit für datenintensive, aber zeitunkritische Filesharing-Dienste ab Erreichen eines Gesamtdatenvolumens von 60 Gigabyte pro Tag. Um die Servicequalität für alle Nutzer langfristig auf hohem Niveau zu halten, behalte sich das Unternehmen laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, "die aktuelle Filesharing-Regelung bereits ab zehn Gigabyte" vorzunehmen.

Der normale Internetverkehr bleibe davon unberührt. Die Reduzierung der Bandbreite für Filesharing gelte nur für den betreffenden Tag. "Die Filesharing-Maßnahme ist für 99,5 Prozent und somit die mehr als überwiegende Mehrheit unserer Kunden eine positive Regelung", unterstrich Kabel Deutschland. Nur bei rund 0,5 Prozent der Kunden werde die Filesharing-Regelung angewendet.

(DEU)
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