Neue Beförderungsbedingungen Online-Ticket der Deutschen Bahn muss nicht mehr ausgedruckt werden

Düsseldorf · Für viele Bahn-Kunden war diese Tatsache kurios, aber vertraut: Wer ein Online-Ticket für die Deutsche Bahn kauft, muss es ausgedruckt bei sich führen. Das hat sich geändert, aber noch nicht bei allen Kontrolleuren rumgesprochen.

Deutsche Bahn: Online-Ticket muss nicht mehr ausgedruckt werden
Foto: dpa, Jörg Carstensen

Seit gut zwei Wochen gelten neue Beförderungsbedingungen bei der Deutschen Bahn, die Nutzern von Online-Tickets entgegen kommen: Sie müssen Online-Tickets nicht mehr ausdrucken, sondern können den Barcode auch auf einem Smartphone- oder Tablet-Display anzeigen lassen. Bereits vor Monaten ist die Ausdruck-Pflicht abgeschafft worden, jedoch kommt es immer wieder zu Missverständnissen.

Wer ursprünglich kein ausgedrucktes Online-Ticket im A4-Format bei sich tragen wollte, musste die Ticket-App der Deutschen Bahn nutzen. Kunden, die zum Beispiel über die Webseite der Bahn ein Ticket gekauft haben, mussten weiterhin das Online-Ticket in Originalgröße ausdrucken, damit die Zugbegleiter den Barcode bei der Kontrolle einscannen konnten.

Jetzt reicht es der Bahn, den Barcode auf einem Display anzuzeigen. Das Online-Ticket soll hierzu mit einem PDF-Viewer geöffnet werden und die Kontrolleure sollen den Barcode direkt vom mobilen Gerät abscannen dürfen. Dies hat sich allerdings noch nicht unter allen Zugbegleitern rumgesprochen.

Mehrfach ist auf Twitter von Zwischenfallen während der Ticket-Kontrollen berichtet worden. Piratenpolitiker Christopher Lauer musste am Wochenende mit einem Zugbegleiter über sein nicht ausgedrucktes Online-Ticket diskutieren:

Schaffner diskutiert mit mir allen ernstes darüber, dass mein Ticket "eigentlich" ausgedruckt hätte sein müssen. Meine Fresse.

Abhilfe gab es für die Betroffenen aber auch direkt über Twitter:

FYI: Wenn Kontrolleure wegen nicht gedruckter Tickets nerven: Beförderungsbedingungen (http://t.co/Ci58x6Vb35), Seite 109, Abschnitt 6.3.3

Tatsächlich ist in den aktuellen Beförderungsbedingungen die Kontrolle des Online-Tickets genau erklärt. Auf Seite 109 unter Punkt 6.3.3 wird gezeigt, dass die Pflicht des Ausdrucks nicht mehr besteht. Auch die unerlaubte Mehrfachnutzung, die einige Kontrolleure bei ihrer Argumentation immer wieder angeben, ist in diesem Abschnitt geklärt (Anmerkung: Die Markierung haben wir vorgenommen):

6.3.3 Im OT-Verfahren werden die verschiedenen Buchungsdaten in einem Barcode verschlüsselt und sind auf dem PC-Ausdruck des PDF-Dokuments enthalten. Bei der Kontrolle werden die ID-Karten-Nummer und der Barcode in ein Kontrollgerät eingelesen, welches den Barcode entschlüsselt und die Fahrkarten-Daten anzeigt. Die ID-Karte "Personalausweis" oder "ausländische Identitätskarte" ist zur visuellen Kontrolle auszuhändigen. Das Kontrollgerät speichert einen Kontrolldatensatz, der mit dem gebuchten Ticket verglichen wird. Ersatzweise kann in Zügen das Online-Ticket auch auf dem Display eines mobilen Endgerätes über ein pdfAnzeigeprogramm vorgezeigt werden, wenn der Barcode in Originalgröße und die kompletten Fahrkartendaten bei aktivierter Hintergrundbeleuchtung vorgezeigt werden können. Die Bedienung des Endgerätes nimmt der Reisende vor; das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des Geräts zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Reisenden verlangen. Im Falle des Missbrauchs (z. B. unerlaubte Mehrfachnutzung eines Online-Tickets) liegt eine Reise ohne gültige Fahrkarte vor. In diesem Fall wird dem Reisenden der erhöhte Fahrpreis nach § 12 EVO berechnet und er wird für das OT-Verfahren gesperrt. Darüber hinaus wird Missbrauch zur Strafanzeige gebracht. Die Kontrolldatensätze werden mit Ablauf der Frist zur Beantragung von Erstattungengelöscht.

Die aktuellen Beförderungen der Deutschen Bahn gelten seit dem 14. Dezember 2014. Die Deutsche Bahn hat rund 11.000 Zugbeleiter.

Update um 12:17 Uhr: Es gibt weiterhin Sonderfälle, bei denen das Online-Ticket ausgedruckt werden muß. Wer die City-Ticket-Option nutzt, muss auch eine ausgedruckte Version des Tickets vorweisen können.

@fwhamm @fiene Das City-Ticket gilt nur, wenn das Ticket ausgedruckt ist oder im Zusammenhang mit dem Handy-Ticket gebucht wurde. /ci

Dies gilt auch für den ICE-Sprinter (siehe Punkt 6.4 der Beförderungsbedingungen). Einige Leser berichten über Twitter von guten Erfahrungen. Sie würden bereits seit längerer Zeit ihr Online-Ticket lediglich auf dem Display vorzeigen. Ein Leser weist darauf hin, dass in den Beförderungsbedingungen das digitale Online-Ticket lediglich "Ersatzweise" vorgezeigt werden kann.

@fiene Finesse: Das Ticket muss weiterhin ausgedruckt werden. Vorzeigen auf Displays nur "ersatzweise". Also keineswegs gleichwertig.

Dabei erklärte die Bahn ihre Kunden bereits vor einem Jahr über ihren Twitter-Account, dass der Ausdruck nicht immer verpflichtend ist:

@160grad Sie können Ihr Online-Ticket auch über das Handy vorzeigen. Ausnahme sind Tickets ins od. aus dem Ausland. /ma

Die Spitzfindigkeiten in den Beförderungsbedingungen der Bahn dürfte zu weiteren Diskussionen zwischen Fahrgästen und Kontrolleuren führen.

(dafi)
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