Urteil Wer an der eigenen Ebay-Auktion mitbietet, macht sich strafbar

Düsseldorf · Immer wieder treten Fälle wie diese auf: Ebay-Nutzer sind unzufrieden mit dem Verlauf ihrer Auktion und bieten selbst mit oder stiften Freunde zu einem Scheinangebot an. Das ist laut Ebay verboten und zudem kein Kavaliersdelikt, wie ein aktuelles Verfahren zeigt. Am Ende droht sogar Gefängnis.

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"Selbst den Preis hochtreiben? Das ist keine gute Idee", warnt Stiftung Warentest Ebay-Kunden in einer aktuellen Mitteilung und weist auf einen aktuellen Fall hin. Das Ober­landes­gericht Frank­furt am Main hat sich mit der Schadensersatzklage eines enttäuschten Ebay-Bieters beschäftigt, der einen Verkäufer wegen eines Scheinangebots verklagte.

Der beklagte Anbieter der Auktion stellte einen gebrauchten Mercedes zum Startpreis von einem Euro bei Ebay ein. Der Kläger gab ein Maximalgebot über 8008,00 € ab. Ein weiteres Gebot über 2570,00 € gab zwischenzeitlich ein anderer Bieter ab. Der Kläger hätte somit das Auto für 2580,00 € ersteigern können. Allerdings hat ein anderer Bieter das Maximalgebot des Klägers übertroffen. Hierbei soll es sich um ein Scheinangebot gehandelt haben. Dieser Bieter soll laut Kläger entweder der beklagte Anbieter selbst oder ein Freund gewesen sein. Das Gericht gab dem Kläger recht.

Laut der Entscheidung des Gerichts muss der Autoverkäufer 7240 Euro Schadensersatz bezahlen. Der Betrag setzt sich aus dem Wert des Autos laut Schwacke abzüglich des abgegebenen Auktionsgebots zusammen. Doch damit ist das Verfahren noch nicht beendet, denn Scheinangebote sind kein Kavaliersdelikt. Die Staatsanwaltschaft hat jetzt auch die Möglichkeit ein Strafverfahren zu eröffnen. Dem Verkäufer droht dann eine empfindliche Geldstrafe oder sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Wegen des Urteils wiederholt Stiftung Warentest noch einmal die Warnung vor Scheinangeboten bei Internet-Auktionshäusern. Opfer werden gestärkt, können aber nur eingeschränkt auf die Hilfe von Ebay hoffen.

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Foto: Screenshot

Ebay stellt keine Strafanzeigen

Auf Nachfrage von Stiftung Warentest verweist Ebay auf das Verbot von Scheingeboten in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hinweisen von Nutzern würde das Auktionshaus nachgehen, wie es in der Mitteilung heißt: "Darüber hinaus über­prüft unser Sicher­heits­team den Online-Markt­platz auch in Eigen­initiative stich­proben­artig auf unzu­lässige Verhaltens­weisen wie die Abgabe von Geboten auf eigene Auktionen oder die gezielte Einschaltung eines Dritten zur Manipulation einer Auktion."

Ebay reagiert mit Sperren auf solche Vorfälle. Allerdings werden nicht automatisch auch Strafanzeigen gestellt: "Der Nach­weis eines strafrecht­lich relevanten Verhaltens ist an höhere Anforderungen geknüpft als der Nach­weis einer unwirk­samen Willens­erklärung. Betroffenen Verkäufer haben natürlich die Möglich­keit, Straf­anzeige zu stellen."

Wer selbst Opfer von Scheinangeboten ist, muss somit selbst den Gerichtsweg beschreiten. Die Zivilklage in dem hier geschilderten Fall vor dem Ober­landes­gericht, basiert auf einer Auktion, die Ende 2011 stattgefunden hat. Ob es strafrechtliche Konsequenzen gibt, steht noch aus. Bis dahin dürfte vom Wert des umstrittenen Mercedes kaum noch etwas übrig sein.

(dafi)
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