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Firma wollte für 30 Minuten 26 Euro abkassieren: Urteil: Anbieter müssen Inhalte von 0190-Nummern nachweisen

zuletzt aktualisiert: 01.09.2003 - 16:05

Gelsenkirchen (rpo). Ein neues Urteil schützt Verbraucher noch besser vor Anbietern von 0190er-Nummern. Die Anbieter müssen auf Abrechnungen nicht nur die Dauer, sondern auch die Inhalte ausweisen. Im konkreten Fall wollte eine Firma für ein Verbindungsdauer von 30 Minuten 260 Euro abkassieren.

Die Anbieter von so genannten 0190er-Nummern müssen nach einem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen bei der Abrechnung auch die Inhalte der gelieferten Dienste nachweisen. Der bloße Beleg der Gesprächsdauer über den Einzelverbindungs- Nachweis reiche nicht aus, entschied das Gericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil (14 C 38/03). Im konkreten Fall hatte ein Anbieter für insgesamt 30 Minuten Verbindungsdauer 260 Euro verlangt. Die Firma konnte Art und Inhalt ihrer teuren Dienstleistung jedoch nicht nachweisen.


 
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