Geld zurück?: Vorsicht bei Klingelton-Abos
VON ANDREAS KUNZE - zuletzt aktualisiert: 28.10.2008 - 22:20Düsseldorf (RP). Für Kinder gehört das Handy zur Grundausstattung. Beliebt sind außergewöhnliche Klingeltöne. Schnell hängt an einem Download jedoch ein Abo. Eltern können Geld unter Umständen zurückfordern.
Viele Kinder haben schon mit zehn oder zwölf Jahren ein eigenes Handy. Damit können sie nicht nur telefonieren, sondern auch teure Klingeltöne bestellen. Ob die Minderjährigen oder ihre Eltern dafür bezahlen müssen, ist immer wieder Anlass für Streit.
Für Kids gilt es als megacool, auf dem Handy stets die angesagten Klingeltöne zu haben. Eine SMS (Kurzmitteilung) genügt, schon kommt der mitunter mehrere Euro teure Sound per Funk ins Gerät. Ebenso unkompliziert funktioniert das mit Logos oder Spielen fürs Handy. Der Zahlungsanspruch der Anbieter steht bei minderjährigen Kunden auf wackligen Füßen. Grund: Bis zum siebten Lebensjahr sind Kinder überhaupt nicht geschäftsfähig, danach nur beschränkt. Folge: „Verträge, die ein Minderjähriger abschließt, sind grundsätzlich schwebend unwirksam.“
Das heißt, „Eltern können das Geld zurückverlangen, solange sie dem Vertrag nicht ausdrücklich zugestimmt haben“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Sascha Kremer. Eine Ausnahme gilt für so genannte Taschengeld-Geschäfte (Paragraph 110 Bürgerliches Gesetzbuch) – also Verträge, bei denen Kinder ihre Pflichten mit eigenem Geld sofort erfüllt können. Bekommt ein Zehnjähriger also von seinen Eltern 20 Euro Taschengeld im Monat, kann er für diesen Betrag rechtswirksam Klingeltöne kaufen.
Taschengeld-Paragragh
Anders sieht das bei Abo-Verträgen aus, die das Kind längerfristig binden. „Bewirken“, wie es das Gesetz fordert, also bezahlen, kann das Kind in diesem Fall seine Verpflichtung nicht. Grund: „Die Höhe der Kosten ist noch gar nicht absehbar – insbesondere nicht, ob der Jugendliche auch im nächsten Monat das bisherige Taschengeld zur Verfügung hat“, so Rechtsanwalt Kremer. Somit können sich die Anbieter nicht auf den Taschengeld-Paragraphen stützen. Auf den Internetseiten sind daher Hinweise zu finden wie „Minderjährige benötigen die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten“. Umstritten ist dabei, ob die Eltern des Kindes unter Umständen eine Art Blanko-Einwilligung für künftige Geschäfte ihres Kindes gegeben haben. Es kommt auf die Handy-Karte an.
Ziemlich eindeutig ist die Rechtslage bei Prepaid-Verträgen (Vorauskasse), denn hier geht es ja gerade darum, per Vorauskasse nur überschaubare Verpflichtungen einzugehen. Dass die Eltern per Prepaid-Handy von vornherein Abo-Verträge absegnen, ist nicht zu erwarten (Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 52 C 17765/05). Das bedeutet: „Verweigern die Eltern bei Prepaid-Handys das nachträgliche Okay für Abo-Dienste, muss der Anbieter zurückzahlen“, sagt Rechtsanwalt Kremer.
Bei einem Mobilfunkvertrag mit laufender Abrechnung haben sich die Eltern grundsätzlich verpflichtet, die daraus resultierenden Kosten zu übernehmen. Das gilt aber nicht unbedingt für Sonderdienste wie Klingeltöne, wie jüngst das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied (Az.: 12 C 52/08). Der Vater als Anschlussinhaber des Vertragshandys hafte auch nicht persönlich. Somit könnten Eltern auch bei laufender Abrechnung noch das Geld zurückholen. Andere Gerichte könnten dies jedoch auch anders sehen.
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