Bundesnetzagentur Teile von "StreamOn" der Telekom unzulässig
Bonn · Die mobile Daten-Flatrate "StreamOn" der Telekom für Video- und Audiodienste ist in Teilen unzulässig. Das hat die Bundesnetzagentur entschieden. Grundsätzlich hat sie daran jedoch nichts auszusetzen.
Das Prinzip des Tarifs, dass die Nutzung bestimmter Audio- und Videodienste wie Spotify und Netflix, nicht auf das Datenvolumen des Vertrags angerechnet wird, wurde von der Bundesnetzagentur allerdings nicht in Frage gestellt. Das so genannte Zero Rating-Angebot als solches sei nach derzeitiger Sicht der Bundesnetzagentur im Wesentlichen zulässig.
Die Aufsichtsbehörde stößt sich nun vor allem am Kleingedruckten in den Telekom-Verträgen. So werde im "Tarif L" die Datenübertragungsrate beim Videostreaming auf DVD-Qualität reduziert, Audiostreaming hingegen nicht.
Die Telekom dürfe die Streaming-Qualität zwar reduzieren oder auch nicht, müsse dabei aber Audio- und Videodienste gleich behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung der Medientypen verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung allen Datenverkehrs.
"Dieser Grundsatz sichert, dass über das Internet weiterhin gleichberechtigt innovative Dienste angeboten werden können, insbesondere auch für Start-ups", erklärte die Bundesnetzagentur.
Verbraucher könnten derzeit "StreamOn" auch nicht im europäischen Ausland so wie im Inland nutzen und vom Roam-Like-at-Home-Prinzip profitieren. "Während im Inland das Datenvolumen der "StreamOn"- Dienste unbegrenzt ist, wird bei der Nutzung im EU-Ausland das durch "StreamOn" genutzte Datenvolumen vom Datenvolumen des Magenta Tarifs abgezogen", bemängelte die Bundesnetzagentur.
Die Telekom Deutschland muss nun innerhalb von zwei Wochen reagieren und die von der Bundesnetzagentur identifizierten Mängel beseitigen. Nach dem Paragraf 126 Telekommunikationsgesetz kann die Bundesnetzagentur bestimmte Dienste untersagen und zur Durchsetzung auch hohe Strafgelder verhängen.