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Urteil gegen Lottoziehung im TV: Lockt das Fernsehen in die Spielsucht?

zuletzt aktualisiert: 22.10.2011 - 19:02

Münster (RP). Das Oberverwaltungsgericht Münster wirft den staatlichen Lotterien vor, die Spielsucht der Zuschauer mit Live-Ziehungen im Fernsehen zu fördern. Die Länder sollen die Praxis der Gewinnspiel-Werbung daher überdenken. Das könnte auch im neuen Glücksspielstaatsvertrag Beachtung finden.

Lottoziehungen im Fernsehen werden offenbar ein Fall für die Gerichte: In der nun veröffentlichen Begründung eines Urteils zum Sportwetten-Monopol äußerte sich das Oberverwaltungsgericht Münster auch zur Suchtpotenzial bergenden Werbung für staatliche Lotterien. Dies könnte das Ende von Live-Übertragungen der Ziehungen bedeuten.

Eine Mönchengladbacherin hatte gegen das staatliche Sportwettenmonopol geklagt und Recht bekommen. Im Zuge dessen kritisierten die Richter: "Die Art und Weise der öffentlichen Ermittlung von Gewinnzahlen vor laufenden Fernsehkameras (...)" habe eine "unzulässige Anreizwirkung" (AZ 4A 17/08). Dies stehe im Widerspruch zum Auftrag der staatlichen Lotterien, durch ihr Monopol die Gefahr der Spielsucht einzudämmen. In der Folge könnten die Länder 2012 im neuen Glücksspielstaatsvertrag ein Verbot von Live-Übertragungen für Lottoziehungen festschreiben.

Schon 2008 hatten die Bundesländer der "ARD-Fernsehlotterie" untersagt, mit allzu werblichen TV-Spots um Kunden zu werben. Kurze Einspieler über rundum glückliche Menschen, die von Lotterie-finanzierten Hilfsorganisationen unterstützt wurden, würden die Zuschauer zu stark zum Glücksspiel verleiten, hieß es damals – die Spots mussten überarbeitet werden. Der ZDF-Initiative "Aktion Mensch" wurde gleich ein komplettes Fernsehwerbeverbot erteilt. Die "SKL-Show" von RTL, mit der Günther Jauch bis zu neun Millionen Zuschauer vor die Kameras gelockt hatte, wurde gestrichen.

Das Argument, dass die Lotterien wohltätige Einrichtungen maßgeblich unterstützen, wollen die Münsteraner Richter nicht gelten lassen. Die mit Slogans wie "Lotto hilft" betriebene Image-Werbung, stellten die Richter klar, lasse sich nicht mit der Aufgabe des Monopolträgers vereinbaren, "sachlich (zu) informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken". Von den 1,5 Milliarden Euro Umsatz, die Westlotto im vergangenen Jahr verbuchte, flossen 620 Millionen Euro gemeinnützigen Zwecken zu: Der Landessportbund NRW bekam 26 Millionen Euro, die Kunststiftung NRW 8,8 Millionen Euro.

Bei den Lottogesellschaften zeigte man sich am Freitag zuversichtlich, dass die Lotterien auch weiterhin im Fernsehen gezeigt werden dürfen: "Dieses Verfahren wurde ausdrücklich gewählt, damit die Lottospieler nachvollziehen können, wie die Ziehungsergebnisse zustande kommen", hieß es bei der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern. Laut geltendem Glücksspiel-Staatsvertrag handele es sich um eine "Informationsveranstaltung".

Deshalb, so sagte ein Sprecher des Hessischen Rundfunks, sei auch kein Hinweis auf die Suchtgefahr von Lotterien nötig. Das sieht der Düsseldorfer Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Daniel Elgert, anders: "Der Sendung ist ein Werbecharakter nicht abzusprechen: Es wird Spannung aufgebaut, die Zahlen mit viel Spektakel gezogen, und es erfolgt ein Hinweis, wenn der Jackpot nicht geknackt wurde. Das ginge auch anders."

Dass Lotterien Suchtpotenzial haben, steht für Verena Verhoeven, Leiterin der Landes-Fachstelle für Glücksspielsucht in Neuss, fest. "Automaten- und Internetspiele haben aber ein weitaus höheres Suchtpotential." Entscheidend dafür sei der zeitliche Abstand zwischen Spieleinsatz und Ergebnisbekanntgabe. Dieser beträgt bei Automaten und im Internet wenige Sekunden, beim Lotto Stunden oder gar Tage. Deshalb sollten im neuen Staatsvertrag die TV-Übertragungen der Lottozahlen Beachtung finden. Wichtiger sei aber eine Regulierung des Automatenspielmarktes und der Sportwetten.

Quelle: RP

 
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