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EuGH entscheidet über Online-Archive: Müssen Namen von Mördern gelöscht werden?

zuletzt aktualisiert: 11.11.2009 - 11:08

Luxemburg (RPO). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss einen Rechtsstreit um Online-Archive entscheiden. Immer wieder kommt es zu Klagen, weil es die Anbieter angeblich versäumen, Namen von verurteilten Staftätern aus ihren riesigen Internet-Archiven zu löschen. Geklagt hatte einer der Mörder des Volksschauspielers Walter Sedlmayr. Betreiber von Online-Nachrichtendiensten erwarten das weitreichende Urteil mit Spannung.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Autoherstellern gestärkt.  Foto: ddp, ddp
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Autoherstellern gestärkt. Foto: ddp, ddp

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte am Dienstag den Luxemburger Richtern ein entsprechendes Verfahren zur Vorabentscheidung vor. Konkret geht es um die Zulässigkeit der Veröffentlichung des Namens eines der beiden Mörder des Volksschauspielers Walter Sedlmayr im Internet. Der inzwischen aus der Haft entlassene Täter verlangt von dem beklagten Medienunternehmen eDate Advertising mit Geschäftssitz in Wien, überhaupt nicht mehr im Zusammenhang mit der Tat von 1990 über ihn unter voller Namensnennung zu berichten.

Mörder wurden namentlich genannt 

Das Medienunternehmen hatte auf seiner Internetseite rainbow.at fast acht Jahre lang eine Meldung vom 23. August 1999 zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereitgehalten. Darin wurde der Vor- und Nachname des Klägers wie seines ebenfalls wegen Mordes an Sedlmayr verurteilten Bruders genannt.

In der Meldung hieß es, beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat. Diese Meldung mit den Namen der beiden Täter entfernte das Unternehmen zwar am 18. Juni 2007 von seiner Internetseite, es lehnte aber eine formelle Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger, der dadurch seine Resozialisierung gefährdet und sein Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, hatte daraufhin mit seiner Unterlassungsklage gegen eDate Advertising in den Vorinstanzen Erfolg - dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg.

"Dies würde Archive leerlaufen lassen"

Auf die Revision des Medienunternehmens beschloss nun der BGH, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH vorzulegen. Damit solle die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbieter geklärt werden. Ferner solle der EuGH klären, ob bei der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch österreichisches oder deutsches Recht anzuwenden ist.

Der Anwalt des Medienunternehmens betonte in der Revisionsverhandlung am Dienstag, man habe "nicht aktiv" über den Kläger berichtet, sondern die Meldung "nur passiv bereitgehalten". Nur durch gezieltes Suchen könne sie gefunden werden. Es wäre "unzumutbar" für Inhaber von Online-Archiven, diese ständig daraufhin zu durchforsten, ob darin ein Straftäter auch viele Jahre nach der Tat mit Namen genannt werde. Dies würde Archive "leerlaufen lassen".

Interesse an Resozialisierung 

Die Anwältin des Klägers betonte hingegen, ihr Mandant habe ein Interesse an einer Resozialisierung. Sein Name solle "nicht präsent sein", wenn er sich in Deutschland um eine Wohnung oder eine Arbeit bemühe.

Am 14. Juli 1990 war der 64 Jahre alte Sedlmayr gefesselt, gefoltert und mit einem Messer sowie einem Hammer getötet worden. Der Kläger wurde 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde der damals 54-jährige Kläger auf Bewährung aus der Haft entlassen.

Am 15. Dezember wird sich der BGH nochmals mit gleichgelagerten Fällen befassen, bei denen jedoch das deutsche Recht im Vordergrund stehen dürfte. Es geht dann um Klagen der beiden Sedlmayr-Mörder gegen das Deutschlandradio.

Quelle: DDP/csi

 
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