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"Schon GEZahlt? - Bezahlt! - Danke". oder aber etwas drohender "Du hast nicht GEZahlt!". Mit solchen flotten Sprüchen in diversen Werbespots versucht die Gebühreneinzugszentrale GEZ bei neuen oder säumigen TV-Konsumenten die Bereitschaft zu wecken, die Pflichtgebühren zu zahlen. Trotzdem fühlen sich viele nicht besondes motiviert, monatlich bis zu 17,03 Euro für ein teils zweifelhaftes TV-Vergnügen abzudrücken. Im Folgenden eine Übersicht, wer eigentlich Gebühren zahlen muss, wer sich befreien lassen kann und welche Tricks die GEZ-Fahnder drauf haben.
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Pro Monat betragen die Rundfunkgebühren seit 1. April 2005 5,52 Euro für ein Radio und 17,03 für ein TV-Gerät. Letztgenannte Summe ist auch der Höchstbetrag, das heißt, betreibt man mehrere TV- und Radiogeräte, bleibt es bei 17,03 Euro pro Monat.
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Insgesamt kassierte die GEZ im 2003 rund 6,8 Milliarden Euro. Die ARD bekam von dem Kuchen etwa fünf Milliarden Euro (74 Prozent), das ZDF bekam 1,6 Milliarden Euro (23 Prozent) überwiesen. Den Rest bekommt das DeutschlandRadio.
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Wer muss zahlen?
Als Empfangsgeräte gelten alle Hörfunk- und Fernsehgeräte. Weiter heißt es im maßgeblichen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV), dass für die bloße Wiedergabe von Rundfunk und Fernsehen ohne derartige Geräte bis zum 31.12.2006 keine Gebühren erhoben werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Internet-Nutzer, mit deren PCs TV- und/oder Radio empfangen werden können, ab dem 1.1.2007 ebenfalls Gebühren zahlen müssen.
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Wer ist Rundfunkteilnehmer?
Zur Erklärung lässt sich Absatz 2 des § 1 RGebStV zitieren: "Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können."
Wer also irgendwo zuhause oder im Auto ein TV- oder Radiogerät hat (und steht es auch nicht angeschlossen im Keller) ist Rundfunkteilnehmer.
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Warum muss man auch Rundfunkgebühren zahlen, wenn man nur Programme der privaten Rundfunkanbieter nutzt?
Allein das Bereithalten von Rundfunkgeräten reicht aus für die Gebührenpflicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob öffentlich-rechtliche oder private Programmanbieter geschaut werden.
Ist der PC jedoch mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet, ist das Gerät - unabhängig von einem Internet-Zugang - grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, da die
TV-/Radio-Karte ein Rundfunkempfangsteil und der PC somit ein Rundfunkempfangsgerät ist.
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In Gebieten, in denen DVB-T angeboten wird, reicht - sofern kein Kabelanschluss in der Wohnung vorhanden ist - ein einfacher Fernseher zum TV-Empfang nicht mehr aus. Somit könnte man ein herumstehendes TV-Gerät ohne zusätzlichen DVB-T-Empfänger als Abspielgerät für Videos oder DVDs deklarieren, was in Zeiten des "normalen" Antennenfernsehens nicht möglich gewesen wäre.
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GEZ darf Auskunft verlangen
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag erlaubt es den zuständigen Landesrundfunkanstalten von vermeintlichen Schwarzsehern auskunft zu verlangen. Aus diesem Grund verschickt die GEZ regelmäßig ihre Erhebungsbögen, die bei Nichtbeachtung im Ton von Brief zu Brief schärfer werden.
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Bereits seit mehreren Jahren ziehen so genannte Rundfunkgebühren-Beauftragte durch die Lande. Diese besuchen nicht bei der GEZ gemeldete Haushalte. Aber auch bereits gemeldete Teilnehmer bekommen schon einmal Besuch. Sie sollen über die gebührenrechtlichen Bestimmungen informiert werden. Denn vielleicht besitzen sie ja ein TV-Gerät, haben aber nur ein Radio angemeldet.
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Was passiert, wenn ich nicht zahle?
Wird die Auskunft verweigert, kann diese im Verwaltungszwangsverfahren erzwungen werden, zum Beispiel durch die Verhängung von Zwangs- und Ordnungsgeldern. Meldet ein Rundfunkteilnehmer seine Geräte nicht innerhalb eines Monats an oder zahlt seine Gebühren sechs Monate lang nicht, dann tritt § 9 RGebStV in Kraft. In diesem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Allerdings passiert dies nur, wenn ein entsprechender Antrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt vorliegt. Meist wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wenn der ertappte "Schwarzseher" seine Geräte unverzüglich nachmeldet.
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Insgesamt sind die Möglichkeiten der GEZ allerdings sehr eingeschränkt. Eine Nichtanmeldung kann letztlich nur nachgewiesen werden, wenn in Anwesenheit des Gebühreneintreibers der Fernseher läuft oder das Radio plärrt. Denn auch wenn einige GEZler gern den Eindruck erwecken,
niemand darf ohne Aufforderung die Wohnung, das Haus oder das Grundstück betreten. Möglich wäre dies lediglich für die Polizei mit einem richterlichen Durchsungsbefehl - doch eine solche Maßnahme wäre bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit unverhältnismäßig.
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Nichteheliche Lebensgemeinschaften
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind bei den gemeinsam benutzten Geräten nur maximal ein Radio und ein TV-Gerät zu zahlen. Für den, der die Geräte zahlt gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung oder im Auto als kostenlose Zweitgeräte. Der nichtzahlende Partner müsste solche Geräte allerdings anmelden.
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Autoradios>
Autoradios in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen gelten als kostenlose Zweitgeräte, wenn der Wagen auf jemanden zugelassen ist, der auch schon für Geräte im Haushalt zahlt. In allen anderen Fällen muss ein Autoradio ebenfalls angemeldet werden.
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Müssen im Haushalt der Eltern lebende Kinder Rundfunkgebühren zahlen?
Im Haushalt lebende Kinder oder auch Großeltern müssen ihre Geräte dann anmelden, wenn sie ein eigenes Einkommen beziehen - z.B. BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente - das den Sozialhilferegelsatz übersteigt. Diesen Satz erfährt man beim zuständigen Sozialamt. Liegt das Einkommen darunter, müssen die Geräte nicht angemeldet werden, wenn in dem Haushalt bereits für Geräte GEZ-Gebühren gezahlt werden.
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Motivation der Fahnder
Bei ARD und ZDF sitzen die Fahnder in der ersten Reihe. Um deren Motivation zu erhöhen, haben die Sender sie auf Provisionsbasis eingestellt. Pro geschnapptem Schwarzseher gibt's so eine nette Prämie.
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Was die Fahnder für Tricks drauf haben
Warum klingelt der Fahnder ausgerechnte an meiner Tür? Die Fahnder der Sender gleichen die Zahl der Anmeldungen mit der Zahl der Wohneinheiten in der jeweiligen Straße ab. Ist die Differenz hier sehr hoch, gilt das auch für die mögliche Erfolgsquote. Also schauen die Fahnder hier ganz besonders genau hin. Sie klingeln bei jedem nichtangemeldeten Haushalt. Dabei stellen sie immer seltener die Frage "Haben Sie ein Radio oder Fernsehgerät?". Vielmehr gibt der Fahnder an, bspw. im Auftrag des NDR eine Umfrage für den Sender zu machen. Beantworten Sie dann einige Fragen zu aktuellen Sendungen, haben Sie sich praktisch schon als Schwarzseher geoutet.
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Aber auch die Mitarbeiter der GEZ wenden immer trickreichere Methoden an. Laut Stiftung Warentest kaufen sie sogar Adressbestände auf. Wer dort als Nichtangemeldeter auftaucht und zum Beispiel ein Premiere-Abo abschließt oder an einem TV-Quiz teilnimmt, kann sich auf unangemeldeten Besuch einstellen.
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Wer sich von den GEZ-Gebühren befreien lassen kann
Privatpersonen können aus gesundheitlichen Gründen (Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen) oder aus finanziellen Gründen (z.b: Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Antrag auf Befreiung ist bei der
GEZ, 50656 Köln,
zu stellen. Antragsformulare gibt es bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Eine Befreiung ist nur für die Zukunft möglich. Gemeinnützige Betriebe (z.B. Krankenhäuser, Einrichtungen für Behinderte oder Einrichtungen der Jugendhilfe) können ebenfalls befreit werden. In diesem Fall ist der Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Weiter Infos dazu gibt es hier