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Verfassungsgericht beanstandet Ebenbürtigkeitsklausel: Deutscher Kaiser-Enkel kann doch noch erben

zuletzt aktualisiert: 02.04.2004 - 15:04

Karlsruhe (rpo). Weil er keine "hausverfassungsgemäße Ehe" eingegangen war, sollte der Urenkel von Kaiser Wilhelm II.,  Friedrich Wilhelm Prinz von Preußen, nichts von dem Familienbesitz erben können. Nach einem Urteil des Verfassungsgericht wird er jetzt wohl doch noch etwas bekommen.

Das Gericht in Karlsruhe hat am Freitag verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ebenbürtigkeitsklausel erhoben, wonach der Urenkel nur dann erben sollte, wenn er eine ebenbürtige adlige Frau protestantischen Glaubens heiratet.

Weil der erstgeborene Sohn von Louis Ferdinand Prinz von Preußen dieser Vorgabe nicht entsprach, konnte er nicht das Erbe antreten. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte die Ebenbürtigkeitsklausel 1998 für gültig und erklärte, sie sei nicht sittenwidrig.

Eine Kammer des Ersten Senats entschied dagegen einstimmig, dass die Gerichtsentscheidungen die Eheschließungsfreiheit des Urenkels verletzte. Der Fall wurde an das Landgericht Hechingen in Baden-Württemberg zurückverwiesen. Das muss nun endgültig über die Erbfolge entscheiden.

Hintergrund des Erbstreits im Monarchenhaus ist, dass der Sohn Kaiser Wilhelms II., Kronprinz Wilhelm von Preußen, 1938 mit einem seiner Söhne einen Erbvertrag abschloss, in dem er ihn zum Erben bestimmte. Nach dem Vertrag sollte wiederum der jeweils erstgeborene Sohn das Hausvermögen des früheren preußischen Königshauses erben. Voraussetzung war allerdings, dass der Erbe in einer "hausverfassungsgemäßen Ehe" lebt. Damit war die Ehe mit einer ebenbürtigen Dame protestantischen Glaubens gemeint.

Als Friedrich Wilhelm Prinz von Preußen (Jahrgang 1939) als erstgeborener Sohn den Erbschein beantragte, gab ihm das Landgericht Hechingen zunächst Recht. Die Ebenbürtigkeitsklausel verstoße gegen die guten Sitten und sei deshalb unwirksam. Ein weiterer Abkömmling klagte gegen diese Entscheidung und betrachtete sich als Alleinerben.

Das Bundesverfassungsgericht kritisierte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der BGH habe nicht ausreichend geprüft, ob mit der Ebenbürtigkeitsklausel nicht ein unzumutbarer Druck auf den Erben ausgeübt wurde. Fraglich erscheine auch, ob es für den Prinzen überhaupt eine realistische Möglichkeit gab, "angesichts der außerordentlich geringen Anzahl ebenbürtiger Damen protestantischen Glaubens" eine ebenbürtige Ehe einzugehen.

Schließlich hätte laut Verfassungsgericht auch geprüft werden müssen, ob nach Abschaffung der Monarchie der Ebenbürtigkeitsbegriff noch geeignet war, Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit zu rechtfertigen. Die Thronfolge sei unter Geltung des Grundgesetzes entfallen, stellt die Kammer fest.

Friedrich Wilhelm Prinz von Preußen ist seit dem 23. März 2004 in dritter Ehe mit Sibylle Kretschmer verheiratet. Seine erste Ehe mit Waltraud Freydag dauerte von 1967 bis 1975, seine zweite Ehe mit Ehrengard von Reden von 1976 bis 2004.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2248/01

Der Streit um die Haarfarbe des Bundeskanzlers ging bis vor das Bundesverfassungsgericht.  Foto: RPO
Der Streit um die Haarfarbe des Bundeskanzlers ging bis vor das Bundesverfassungsgericht. Foto: RPO

 
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