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Urteil des Bundesgerichtshofs: Künstliche Befruchtung: Mann hat Anspruch auf Kostenerstattung

zuletzt aktualisiert: 04.03.2004 - 18:35

Karlsruhe (rpo). Entscheidet sich ein auf normalem Wege zeugungsunfähiger Mann für die Durchführung einer künstlichen Befruchtung, so hat er laut Bundesgerichtshof Anspruch auf volle Kostenerstattung durch seine Krankenkasse.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann gegen seine private Krankenversicherung geklagt, die lediglich das spezielle Verfahren der Befruchtung im Reagenzglas bezahlen wollte, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Die Kosten für die weiteren Maßnahmen, wie die Entnahme und Einpflanzung der Eizelle in Höhe von 7.000 Euro wollte die Kasse nicht übernehmen.

Die Kasse argumentierte, die für die Schwangerschaft der Frau notwendigen Maßnahmen zu bezahlen sei nicht ihre Aufgabe, da die Heilbehandlung nicht am Kläger vorgenommen werde. Damit sei die Krankenkasse der Frau in der Pflicht.

Dies verneinte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil. Die Richter wiesen darauf hin, dass die beiden in dem Fall angewendeten Verfahren "eine auf das Krankheitsbild des Klägers abgestimmte Gesamtbehandlung" darstellten.

Der Unfruchtbarkeit werde durch die alleinige Befruchtung im Reagenzglas noch keine Abhilfe geschaffen. Ohne die Mitbehandlung der Frau wäre die Behandlung insgesamt sinnlos "und für sich genommen auch nicht zur Linderung der Unfruchtbarkeit des Klägers geeignet".

Dass möglicherweise auch die Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch ihre Kasse gehabt hätte, spiele für die Ansprüche des Mannes gegenüber seiner Krankenversicherung keine Rolle.

Ob und inwieweit ein Kostenausgleich zwischen seinem privaten Krankenversicherer und dem gesetzlichen Krankenversicherer der Ehefrau erfolgen könne, sei nicht zu entscheiden gewesen. Die Kasse der Frau hatte die Übernahme der Kosten abgelehnt.

(Urteil vom 3. März 2004, Aktenzeichen IV ZR 25/03)

Ein Embryo im Frühstadium  Foto: RPO
Ein Embryo im Frühstadium Foto: RPO

 
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