OLG Köln 5 U 144/04: Arzt muss bei vorzeitigem Behandlungsbeginn selbst zahlen
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Köln (rpo). Wenn ein Zahnarzt ohne sicheres Wissen einem Patienten die Kostenübernahme von dessen Privatversicherung zusagt und vorzeitig mit der Behandlung beginnt, muss im Streitfall selbst in die Tasche greifen und zahlen.
Ein Zahnarzt, der seinem Patienten ohne sicheres Wissen die volle Übernahme der Kosten einer Behandlung durch dessen Privat-Versicherung zusagt und noch vor der Rückmeldung der Versicherung mit dem Eingriff beginnt, muss im Streitfall einen Teil der Kosten selbst bezahlen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln nach einem Bericht des Anwalt-Suchservice.
In dem verhandelten Fall wollte sich ein Privatpatient mehrere Zahn-Implantate einsetzen lassen. Der Zahnarzt sicherte ihm zu, dass die Behandlung vollständig von seinem privaten Krankenversicherer getragen würde. Danach begann er die Behandlung, ohne die Reaktion der Versicherung auf den von ihm erstellten Heil- und Kostenplan abzuwarten. Als der Patient den von der Kasse nicht übernommenen Teil der Kosten selbst bezahlen sollte, weigerte dieser sich und wurde vom Zahnarzt verklagt. Der aber hatte vor Gericht keine Chance.
Der Zahnarzt habe seine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt, als er ohne sicheres Wissen erklärte, die Implantate würden von der Versicherung übernommen, und mit der Behandlung begann, erklärten die Richter. Grundsätzlich müssten Patienten zwar selbst prüfen, ob ihre Versicherung für einen Eingriff aufkomme. Allerdings verhalte sich ein Arzt, der "ins Blaue hinein" Auskünfte zur Kostenerstattung abgebe, fehlerhaft.
Aus Sicht seiner Patienten sei er auch in solchen Fragen Fachmann und müsse damit rechnen, dass sie sich auf ihn verließen, erklärte das Gericht. Für die falsche Auskunft und den Beginn der Behandlung, bevor die Kostenfrage geklärt war und die Antwort auf den Heil- und Kostenplan vorlag, müsse der Arzt daher haften. Da die Richter allerdings auch ein Verschulden des Mannes sahen, der die Stellungnahme der Versicherung nicht abgewartet hatte, mussten sich der Patient und der Zahnarzt die nicht von der Versicherung getragenen Kosten zu je zur Hälfte teilen.
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