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VI ZR 289/03: Arzt muss Raucherinnen über Risiken bei Pilleneinnahme aufklären

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05

Karlsruhe (rpo). Wenn ein Frauenarzt einer Raucherin die Pille verschreibt, dann muss er die Patientin eindeutig vor den besonderen Gesundheitsrisiken warnen. Damit hat eine Raucherin, die einen Schlaganfall erlitt, Recht bekommen.

Nach einem am Dienstag vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündeten Urteil genügt der Warnhinweis in der Packungsbeilage nicht. Im konkreten Fall hatte eine Raucherin einen Schlaganfall erlitten, nachdem sie die Pille der Marke "Cyclosa" etwa drei Monate lang eingenommen hatte.

In der beigefügten Verbraucherinformation stand, dass bei Einnahme der Pille für Raucherinnen ein erhöhtes Risiko bestehe, an den teils schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen zu erkranken, zum Beispiel Herzinfarkt oder Schlaganfall. Dieses Risiko nehme mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Deshalb sollten Frauen, die älter als 30 Jahre alt seien, nicht rauchen, wenn sie das Medikament einnehmen. Eine Frauenärztin verordnete einer 1965 geborenen Raucherin die Pille der so genannten dritten Generation zur Behandlung ihrer Menstruationsstörungen. Die Patientin nahm das Medikament ab Ende Dezember 1994 ein, im Februar 1995 kam es zum Schlaganfall, der auf der Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem Nikotin beruhte.

Der BGH bejahte jetzt grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen die Ärztin. Sie habe die Patientin über die erheblichen Risiken des Medikaments in Verbindung mit dem Rauchen informieren müssen. Nur dann hätte die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben können und entscheiden können, entweder auf das Rauchen oder die Medikamenteneinnahme zu verzichten.

Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen. Dieses hatte eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Verordnung des Medikaments angenommen. Dem folgte der BGH nicht.

Quelle: rm

 
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