OLG Bamberg 4 U 126/03: Arzt muss Weigerung des Patienten zur Behandlung dokumentieren
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:06Bamberg (rpo). Wenn sich Patienten weigern, ärzlichen Anweisungen zu folgen oder notwendige medizinische Maßnahmen vornehmen zu lassen, sollte der betroffene Arzt diese Weigerung aus eigenem Interesse schriftlich dokumentieren.
Das berichtet die in Köln erscheinende "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Ausgabe 4/2006) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg. Fehlt es an einer solchen Dokumentation, komme der Arzt in einem Haftungsprozess in Beweisnöte, wenn der Patient die Weigerung bestreitet (Az.: 4 U 126/03).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Haftungsklage eines Patienten gegen seinen Arzt statt. Der Kläger hatte einen Herzinfarkt erlitten, sich aber nach Angaben des Arztes geweigert, sich zu weiteren Untersuchungen in eine Klinik einweisen zu lassen. Der Patient bestritt, dass der Arzt ihm zur Einweisung geraten habe.
Vielmehr habe der Mediziner seine Situation falsch eingeschätzt und von einer Einweisung abgesehen. Das OLG befand nun, der Arzt müsse die Weigerung des Patienten beweisen. Die Tatsache, dass er dies nicht dokumentiert habe, spreche allerdings dafür, dass über eine mögliche Einweisung nicht gesprochen worden sei.
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