C 179/04: Arzttermine besser einhalten
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Berlin (rpo). Privatpatienten sollten sich gut überlegen, ob und wann sie vereinbarte Arzttermine absagen - zumindest dann, wenn es sich um eine Bestellpraxis handelt. Andernfalls könnten die betroffenen Ärzte Ausfallhonorare geltend machen.
Wenn ein Privatpatient nicht zu einem Arzttermin erscheint, kann er zumindest in einer Bestellpraxis auch ohne Behandlung zur Kasse gebeten werden. Das hat das Amtsgericht Berlin nach einem Bericht der "Ärztezeitung" entschieden (AZ: C 179/04). In dem verhandelten Fall hatte ein Unternehmer gleich zwei Behandlungstermine bei seiner Zahnärztin platzen lassen. Nachdem diese ihm die Rechnung über ein halbstündiges Ausfallhonorar zugeschickt hatte, vereinbarte er einen zweiten Termin. Auch den sagte der Patient am Morgen des neuen Behandlungstages per Fax ab.
Viel zu spät, sagte die Zahnärztin und stellte ihm gleich eine ganze Stunde in Rechnung. Doch eine Stunde wollte der Patient nicht zahlen. Sein Einwand: Diese Zeit hätte die Zahnärztin bei gutem Willen mit Aufräum- und Verwaltungsarbeiten ausfüllen können. Das sahen die Richter anders und gaben der Zahnärztin Recht: Für die Minderung ihres Umsatzes stehe ihr ein angemessener Ausgleich zu, weil sie eine Bestellpraxis führe und sich ausdrücklich den Anspruch auf ein Ausfallhonorar von Patienten bestätigen lasse.
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