2 K 2588/04: Bei Schönheits-OP wird volle Umsatzsteuer fällig
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Neustadt/Weinstraße (rpo). Schönheitsoperationen unterliegen im Gegensatz zu regulären medizinischen Leistungen in vollem Umfang der Umsatzsteuer. Dies geht aus einem Urteil des rheinland-pfälzischen Finanzgerichts in Neustadt an der Weinstraße hervor. Eine Umsatzsteuerbefreiung ist demnach nur dann möglich, wenn die Operation eindeutig der Heilung von Krankheiten dient.
Im vorliegenden Fall war eine Klinik für plastische Chirurgie vor Gericht gezogen, weil das Finanzamt für insgesamt acht Jahre Umsatzsteuer nachgefordert hatte. Die Klinikleitung hatte argumentiert, sie nehme medizinisch begründete Operationen vor und müsse daher keine Umsatzsteuer zahlen. Die Schönheitsoperationen dienten unter anderem der Wiederherstellung einer "Harmonie der Proportionen im Gesicht", die dem heutigen Verständnis von Gesundheit entspreche.
Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Klinik habe nicht nachgewiesen, dass ihre Operationen allein therapeutischen Zwecken dienten. Es sei eine Fehleinschätzung, die bei jedem Menschen mit dem Alter einher gehenden Veränderungen als Krankheit aufzufassen. Jeder Mensch sei dem Altern ausgesetzt. Die Beseitigung dieser Norm diene ebenso wenig der Gesundheit wie die Beseitigung von Hässlichkeit.
Aktenzeichen: 2 K 2588/04
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