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OLG Karlsruhe 12 U 414/04: Bei Tod durch Überdosis keine Ansprüche aus Unfallversicherung

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05

Karlsruhe (rpo). Führt eine Überdosis Drogen oder Medikamente zum Tod, haben die Hinterbliebenen des Getöteten möglicherweise keinen Anspruch aus einer Unfallversicherung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene die Drogen oder Medikamente vorsätzlich genommen hat.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor, berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Ausgabe 19/2005). Nach Auffassung der Richter handelt es sich in diesen Fällen nicht um einen Unfall oder ein Unglück im Sinne der Versicherungsbestimmungen. Eine Ausnahme liege nur dann vor, wenn die Überdosis dem Betroffenen von einer anderen Person verabreicht wurde (Az.: 12 U 414/04).

Das Gericht wies die Klage einer Mutter gegen die Unfallversicherung ihres Sohnes ab. Dieser war an einer Überdosis Heroin gestorben. Die Versicherung hatte die Zahlung der vereinbarten Todesfallsumme verweigert, weil der Sohn sich das Heroin vorsätzlich gespritzt hatte. Daher handele es sich nicht um einen Unfall.

Das OLG schloss sich dieser Auffassung an. Nach Ansicht der Richter fehlte das "plötzlich von außen wirkende Ereignis", das für einen Unfall typisch ist. Der Tod durch bewusste Drogeneinnahmen sei daher ebenso wenig ein Unfallschaden wie schädliche Nebenwirkungen durch eine Medikamenteneinnahme.

Quelle: rm

 
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