III ZR 201/04: Bei Wahlleistungen kein Kostenvoranschlag erforderlich
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Karlsruhe (rpo). Patienten müssen gesondert vereinbarte Wahlleistungen eines Krankenhauses nur dann bezahlen, wenn sie zuvor ausführlich über die zu erwartenden Kosten informiert worden sind. Ein regelrechter Kostenvoranschlag ist dafür allerdings nicht erforderlich.
Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Belehrung des Patienten nicht überzogen werden, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden hat (AZ: III ZR 201/04).
Damit gab das Gericht einem Chefarzt Recht, der von einem Herzinfarkt-Patienten fast 5800 Euro Honorar gefordert hatte. Die Vereinbarung über die Wahlleistungen - das sind Sonderleistungen, die über die medizinisch notwendige Behandlung hinausgehen - habe den Anforderungen genügt, die der Bundesgerichtshof bereits in früheren Urteilen formuliert habe.
Nach den Worten des Karlsruher Gerichts müssen Patienten unter anderem schriftlich darauf hingewiesen werden, dass Wahlleistungen sehr teuer werden können und die medizinisch notwendige Behandlung auch ohne sie gewährleistet ist. Der Inhalt der Leistungen wie auch die Ermittlung der Preise für ärztliche Leistungen müssen kurz erläutert werden. Ist das der Fall, muss der Patient die entstandenen Kosten auch tragen.
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