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Urteil des Bundessozialgerichts: Kassen müssen nicht für Samenbank bezahlen

zuletzt aktualisiert: 28.09.2010 - 14:35

Kassel (RPO). Männer, denen wegen einer Krebsbehandlung die Unfruchtbarkeit droht, können ihr Sperma nicht auf Krankenkassenkosten in einer Samenbank einlagern. Das Einfrieren und Aufbewahren von Samenzellen - die sogenannte Kryokonservierung - liege grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Patienten, entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Die Kosten für das Einfrieren von Sperma müssen Krankenkassen nach einem aktuellen Urteil nicht tragen.  Foto: AP
Die Kosten für das Einfrieren von Sperma müssen Krankenkassen nach einem aktuellen Urteil nicht tragen. Foto: AP

Mit dem Urteil wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter die Klage eines 42-Jährigen aus dem Raum Koblenz ab, bei dem ein Karzinom im Enddarm diagnostiziert worden war. Weil wegen der deshalb anstehenden Chemo- und Bestrahlungstherapie die Gefahr der Zeugungsunfähigkeit bestand, hatte der Mann auf ärztlichen Rat sein Sperma kryokonservieren lassen. Die Kosten in Höhe von 687,25 Euro, die allein für die ersten zwölf Monate der Lagerung entstanden, wollte seine Krankenversicherung jedoch nicht übernehmen.

Der Anwalt des Klägers sah darin unter anderem eine Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Versicherten: "Sein Pech ist nur, dass er sein Erbgut außerhalb des Körpers einlagern muss", sagte der Anwalt. Denn wenn sich Frauen vor einer Krebstherapie Eierstockgewebe entnehmen und einfrieren lassen, um später durch Reimplantation die Empfängnisfähigkeit wiederherstellen zu können, müssen die Kassen zahlen. Das hatte das Bundessozialgericht zu Jahresbeginn entschieden (Az.: B 1 KR 10/09 R).

Dennoch gaben die Kasseler Bundesrichter nun der beklagten Barmer GEK Recht. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse nur für eine konkrete künstliche Befruchtung sowie für Behandlungen aufkommen, die eine Schwangerschaft auf natürlichem Wege wieder ermöglichen, erklärte der Senat. Beides liege beim vorsorglichen Gang zur Samenbank nicht vor.

(Az.: B 1 KR 26/09 R)

Quelle: apd/felt

 
 
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