5 U 1/02: Krankenhaus muss Patienten bei Wahlleistungen die Kosten aufzählen
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Schleswig (rpo). Wenn ein Krankenhaus einem Patienten Wahlleistungen anbietet, muss das Hosptital den Betroffenen im Detail über die entstehenden Kosten informieren.
Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 5 U 1/02) hin.
Im verhandelten Fall hatte eine Privatklinik eine Patientin vor ihrer Operation eine so genannte Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnen lassen, die einen Passus enthielt, nach dem die Wahlleistungen nicht Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen sind. Außerdem musste die Patientin mit einer weiteren Unterschrift bestätigen, dass sie die Gelegenheit hatte, die Gebührenordnung für Ärzte einzusehen.
Tatsächlich hatte die Patientin weder den Passus gelesen, noch die Gebührenordnung eingesehen. Deshalb verurteilte das Gericht die Privatklinik, die gesamten Kosten für die Operation zu tragen. Die Richter beriefen sich auf Paragraf 22 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung. Dieser besagt, dass der Patient über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten ist.
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