OLG Zweibrücken 5 U 1/02: Krankenhaus muss über Wahlleistungen informieren
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:06Koblenz (rpo). Krankenhäuser müssen ihre Patienten über die Kosten von Wahlleistungen aufklären. Dabei reicht es nicht aus, wenn diese Zusatzkosten im Vertrag vermerkt sind.
Krankenhäuser müssen ihre Patienten über die Kosten von Wahlleistungen informieren. Nur der Hinweis beim Abschluss eines entsprechenden Vertrags, dass die Leistungen nicht Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen sind und dass dafür zusätzliche Kosten anfallen, reicht nach Angaben der Rechtsanwaltskammer Koblenz nicht aus.
Auch der Verweis auf die Gebührenordnung für Ärzte, nach der etwa eine Chefarztbehandlung berechnet wird, sei nicht ausreichend, heißt es unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 5 U 1/02). Die Richter hatten eine Privatklinik zur Übernahme der gesamten Kosten für eine Herzoperation verurteilt. Die Klinik hatte die Patientin nicht über die Entgelte für die Wahlleistungen - Einbettzimmer, Behandlung durch den Chefarzt und Hinzuziehung weiterer Ärzte bei Bedarf - unterrichtet.
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