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B1 KR 11/03 R: Krankenkasse muss nicht immer für künstliche Befruchtung zahlen

zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05

Kassel (rpo). Eine Krankenkasse muss nicht in jedem Fall die Kosten für eine künstliche Befruchtung tragen. Das muss sie beispielsweise dann nicht, wenn sich einer der Ehepartner ohne medizinischen Grund hat stabilisieren lassen.

Dies hat der Erste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel am Dienstag in einem Grundsatzurteil entschieden. Im konkreten Fall wollte die 39-jährige Klägerin von der Barmer Ersatzkasse (BEK) die Kosten für eine künstliche Befruchtung in Höhe von 4.515 Euro erstattet bekommen. Ihr 55-jähriger Partner hatte sich aus nicht bekannten Gründen während seiner früheren Ehe sterilisieren lassen.

Der Kinderwunsch sollte mit der so genannten ICSI-Methode erfüllt werden. Dabei wird der aus dem Hoden entnommene Samen mittels einer mikroskopisch dünnen Nadel in die ebenfalls entnommene Eizelle gespritzt. Das so befruchtete Ei wird dann wieder in den Körper der Frau übertragen.

Die BEK verweigerte die Kostenübernahme für dieses Verfahren. Normalerweise bestehe bei Unfruchtbarkeit zwar eine Leistungspflicht. Im vorliegenden Fall habe der Mann sich jedoch freiwillig und ohne medizinischen Grund sterilisieren lassen.

Die BSG-Richter schlossen sich dieser Auffassung in ihrem Urteil an. Eine bewusste und gewollte Sterilisation auch nur eines Ehegatten schließe die Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung aus. Gleiches gelte, wenn die Sterilisation operativ wieder rückgängig gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wieder zurückverwiesen. Das LSG müsse noch aufklären, aus welchen Gründen sich der Mann hat sterilisieren lassen.

In der Vergangenheit hatte das BSG in mehreren Urteilen entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für "Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft" grundsätzlich übernehmen müssen. Eine Voraussetzung hierfür sei, dass eine hinreichende Aussicht auf eine Schwangerschaft bestehe. Ferner müssten die Paare verheiratet sein und es dürfe nur der Samen und die Eizelle des Paares verwendet werden.

Quelle: rm

 
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