AG Dortmund 130 C 9312/03: Private Krankenversicherungen müssen nicht jede Behandlung bezahlen
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:05Dortmund (rpo). Private Krankenversicherungen müssen nicht jede Behandlungsmethode bezahlen. Wird eine Therapie in der wissenschaftlichen Literatur nicht als Option genannt, wird es für den Patienten schwer, diese trotzdem durchzusetzen.
Das musste ein Versicherter vor dem
Amtsgericht Dortmund (130 C 9312/03 ) erkennen. Das Gericht berief sich
auf die Ausführungen eines Sachverständigen, wonach die Körperakupunktur
für die Behandlung der Neurodermitis in der wissenschaftlichen Literatur
nicht als Therapieoption genannt werde. Auch die medizinische
Notwendigkeit einer Behandlung von Asthma durch Akupunktur verneinte das
Gericht.
Es stützte sich dabei ebenfalls auf die Ausführungen des
Sachverständigen, wonach in der Literatur eine Heilung von Asthma durch
Akupunktur nicht bekannt sei. Jedenfalls dann, wenn die
schulmedizinische Behandlung noch nicht erfolglos angewendet wurde, kann
die Akupunktur zur Behandlung von Asthma nicht als medizinisch notwendig
im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden, so das Gericht.
Damit musste die Versicherung beide Behandlungen nicht zahlen.
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