13 U 2/02 und 24 U h87/01: Privatsphäre auch in Pflegeheimen berücksichtigen
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:03Das Personal in Alten- und Pflegeheimen soll auch bei schwer pflegebedürftigen Menschen so weit wie möglich deren Privatsphäre achten. Mit dieser Begründung haben die Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf und Hamm die Schadensersatzklagen zweier Krankenkassen zurückgewiesen.
Die Kassen hatten geklagt, weil zwei bei ihnen versicherte, schwer kranke Menschen auf der Toilette alleine gelassen worden und dabei gestürzt waren.
"Nur dann, wenn ein konkreter Grund für eine weit gehende Beaufsichtigung bestanden hatte, war das Pflegepersonal gehalten, den Pflegling lückenlos zu überwachen", heißt es dazu in dem Urteil der OLG Hamm. Wenn der Patient trotz Krankheit einige Minuten allein bleiben könne, liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor, wenn das Pflegepersonal aus Rücksicht auf die Privatsphäre kurz den Raum verlasse.
OLG Düsseldorf Az.: 13 U 2/02;
OLG Hamm Az.: 24 U h87/01
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