OLG München 8 U 4256/05: Zweifel an privater Arztrechnung erlaubt
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:06München (rpo). Es ist nicht ungewöhnlich, dass private Krankenkassen Rechnungen von Ärzten prüfen und einzelne Posten streichen. Dieses Vorgehen steht den Privatkassen zu, wie das OLG München entschied.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass private Krankenkassen Arztrechnungen in Zweifel ziehen, einzelne Positionen streichen und den Versicherten in Kenntnis setzen, dass Einzelposten einer Abrechnung falsch sind. Das bedeutet aber nicht automatisch eine "Ehrverletzung" des Arztes, wie das Oberlandesgericht München feststellte.
In dem verhandelten Falle hatte ein Orthopäde eine Privatkasse verklagt, weil diese einige zweifelhafte Positionen auf den von ihm gestellten Rechnungen nicht begleichen wollte. Nach einigem Hin und Her bezahlte die Versicherung und entschuldigte sich bei ihren Versicherten. Trotzdem wollte der Orthopäde die Sache nicht auf sich beruhen lassen. Er klagte, weil er das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Patienten auf Schwerste geschädigt sah, und bezichtigte die Versicherung der Ehrverletzung.
Seine Klage auf Schadenersatz und Abgabe einer Unterlassungserklärung, nach der die Versicherung sich verpflichten sollte, sich nie wieder über seine Rechnungen zu äußern, wurde jedoch abgelehnt. Nach Ansicht der Richter lag keine Ehrverletzung vor. Auch einen rechtlich relevanten "Eingriff in den Gewerbebetrieb" konnten die Richter nicht erkennen.
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