Gericht gibt grünes Licht für Kannibalen-Film: "Rohtenburg" darf in deutschen Kinos laufen
zuletzt aktualisiert: 26.05.2009 - 19:28Karlsruhe (RPO). Juristische Niederlage für den "Kannibalen von Rotenburg": Der Horror-Film "Rohtenburg" darf nun doch in den deutschen Kinos laufen. Mit seiner Entscheidung beendete der Bundesgerichtshof am Dienstag einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem verurteilten Mörder Armin Meiwes und der US-Produktionsfirma des Psychothrillers. Die Freiheit des Films sowie das öffentliche Interesse stünden über Meiwes' Persönlichkeitsrecht, entschieden die Karlsruher Richter.
In dem Schocker "Rohtenburg" spielt der Schauspieler Thomas Kretschmann einen Kannibalen; die Handlung ist an das Leben des 2006 zu lebenslanger Haft verurteilte Meiwes angelehnt. Den für das Frühjahr 2006 geplanten Kinostart hatte Meiwes bisher mit juristischen Mitteln verhindert.
Der BGH entschied nun, zwar könne der "Real-Horrorfilm" Meiwes als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Nach Abwägung zwischen seinen Rechten und der Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht jedoch zurückstehen.
Im Juli 2007 hatte das Landgericht Kassel die Vorführung und Verbreitung des Films untersagt, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Entscheidung im Juni 2008. Die Gerichte argumentieren, der Film zeige eine "nahezu detailgetreue Wiedergabe" der Lebensgeschichte Meiwes' und des Tatablaufs. Die Produktionsfirma Atlantic Streamline des Deutschen Marco Weber hatte dagegen argumentiert, der Fall Meiwes habe die Filmhandlung nur inspiriert.
Keine nachteiligen Folgen für den Kläger
Der BGH betonte dagegen besonders die Freiheit der Kunst, zudem bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den "Achtungsanspruch des Klägers als Mensch" nicht infrage.
Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern von Meiwes' Privatsphäre. Weil diese Informationen sich aber unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen.
Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger - insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung - hätte, habe Meiwes nicht dargelegt, entschied der für das Persönlichkeitsrecht zuständige sechste Zivilsenat.
Ingenieur auf dessen Wunsch hin erstochen und verspeist
Der damals 41-jährige Meiwes aus dem hessischen Rotenburg hatte am 10. März 2001 einen 43-jährigen Berliner Ingenieur auf dessen Wunsch hin entmannt und erstochen. Später zerteilte er die Leiche, portionierte sie und aß das Fleisch; seine Taten filmte er mit einer Videokamera. Nach Hinweisen eines Internet-Users begann das Bundeskriminalamt gegen Meiwes zu ermitteln. Er wurde im Dezember 2002 festgenommen und legte ein umfassendes Geständnis ab.
Keine Einwände hatte Meiwes gegen eine TV-Dokumentation und ein Buch des Journalisten Günter Stampf über den Fall gehabt: Er hatte die Rechte an seiner Geschichte Stampfs Produktionsfirma überlassen und gerichtlich erwirkt, dass dieser im Gefängnis Kassel Interviews mit ihm führen durfte. Stampf hatte erklärt, es gehe ihm um eine objektive Darstellung des Falls und seiner Hintergründe, insbesondere die Kannibalismus-Foren im Internet.
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