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Versicherung muss nicht zahlen: Millionenpleite für Heino

zuletzt aktualisiert: 30.11.2009 - 12:41

Köln (RPO). Die Versicherung des Sängers muss nicht für die 2007 wegen Gesundheitsproblemen abgesagte Deutschlandtournee des Schlagersängers haften. Denn Heino habe die Versicherung beim Abschluss des Vertrages getäuscht und Vorerkrankungen verschwiegen, urteilte das Landgericht Köln am Montag. Der Sänger und der Veranstalter Kult Musik bleiben damit auf dem entstandenen Schaden von 3,5 Millionen Euro sitzen.

Der Sänger hatte vor seiner Tournee im Jahr 2007 bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG eine Tournee-Ausfallversicherung in einer Gesamthöhe von gut 3,6 Millionen Euro abgeschlossen. Tatsächlich musste er alle Auftritte absagen, weil er im September des Jahres in seinem Haus in Bad Münstereifel zusammenbrach und wegen Tinnitus und einer Verengung der Herzkranzgefäße mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden musste.

Der Konzerveranstalter Kult-Musik, an dem Heino beteiligt ist, verlangte daraufhin von der Versicherung die Zahlung von 3,5 Millionen Euro. Doch verweigerte die Gothaer die Zahlung und beschuldigte den Sänger, in seiner Gesundheitserklärung vor Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht und Vorerkrankungen verschwiegen zu haben.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Heino, der Presseberichten zufolge eine halbe Million Euro aus eigener Tasche zahlte, um seinen Fans die Eintrittskarten zurückzuerstatten, bestritt als Zeuge vor Gericht die Vorwürfe. Bis zum Abschluss der Versicherung sei er "nie in meinem Leben krank gewesen", sagte er bei einem Verhandlungstermin im Mai. Zudem seien die Fragen in der Gesundheitserklärung unklar und missverständlich formuliert gewesen. Es sei nur danach gefragt worden, ob der Sänger auftreten könne, was nach damaligem Stand der Fall gewesen sei.

Doch konnte der Sänger das Gericht nicht überzeugen. Nach der Beweisaufnahme, bei der auch Heinos Hausärztin vernommen wurde, zeigt sich das Gericht überzeugt, das Heino bereits seit vielen Jahren an Tinnitus leide und diese Vorerkrankung bei Abgabe der Gesundheitserklärung verschwiegen habe. Das gleiche gelte für die Einnahme eines verschreibungspflichtigen Medikaments. Die Versicherung habe deshalb den Vertrag zurecht wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtkräftig.

(Aktenzeichen: LG Köln, 20 O 189/08)

Quelle: AP/fb

 
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