Fahrrad gegen Kaufsumme Kaufvertrag fürs Fahrrad: Gegenstand und Kaufsumme

Düsseldorf · Ein Käufer möchte ein Fahrrad erwerben. Ein Händler führt das entsprechende Modell in seinem Geschäft. Beide werden sich über die Kaufsumme einig.

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Foto: gms

Der Käufer zahlt den Betrag und erhält dafür vom Verkäufer das Fahrrad mit den zugesicherten Eigenschaften. Damit ist der Kaufvertrag für das Fahrrad rechtskräftig.

Die Willenserklärung über Kauf und Verkauf macht den Kaufvertrag für ein Fahrrad wirksam. Es ist gleichgültig, ob sich Käufer und Verkäufer mündlich einigen, einen schriftlichen Kaufvertrag schließen oder einfach übereinstimmend handeln. In der Praxis möchten Sie ein Fahrrad erwerben. Sie suchen einen Händler auf, der Fahrräder anbietet. Unter vielen Modellen sticht ein bestimmtes Rad hervor, dessen Preis angemessen erscheint. Nach Prüfung des Fahrrades kontaktieren Sie den Händler, dieser stellt eine Rechnung aus, sie zahlen den Preis und nehmen das Fahrrad mit nach Hause. Damit ist der Kaufvertrag fürs Fahrrad geschlossen.

Zu Hause stellen Sie fest, dass der Lenker nicht betriebssicher arretiert werden kann. Damit hat das Fahrrad einen Mangel, den der Verkäufer zu vertreten hat. Denn er ist verpflichtet, das Fahrrad mangelfrei zu liefern. Der Fahrrad Kaufvertrag sieht folgende Möglichkeiten vor: Rücktritt vom Fahrradkauf, Minderung des Kaufpreises, Nacherfüllung oder Schadenersatz. Möchten Sie vom Kaufvertrag Fahrrad zurücktreten, bringen Sie das Fahrrad dem Verkäufer zurück. Auf Rechnung ist der Kaufpreis vollständig zu erstatten. Gibt es eventuell die Möglichkeit, den Lenker selbst zu reparieren, steht dem Käufer eine Minderung des Kaufpreises zu.

Bietet der Händler selbst die Mangelbeseitigung an, entstehen dem Käufer aus der Nacherfüllung keine weiteren Kosten. Der Käufer hat noch die Möglichkeit, den Lenker durch ein anderes Unternehmen instand zu setzen. Die Reparaturkosten zahlt der Verkäufer des Fahrrades. Bei Mängeln ist zu empfehlen, zuerst den Verkäufer zu kontaktieren und mit ihm eine Lösung zu besprechen. Grundsätzlich sollten Sie die Rechnung aus dem Kaufvertrag für das Fahrrad 2 Jahre aufbewahren. Solange stehen dem Käufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung zu. Der Anspruch erlischt, wenn der Käufer den Mangel beim Kauf bereits kannte.

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