Falschparker müssen Leerfahrt bezahlen

Sobald Beamte einen Abschleppwagen rufen, müssen Autofahrer die Kosten dafür tragen.

Wenn Autofahrer längere Zeit im Halteverbot gestanden haben, kann eine unangenehme Überraschung folgen. Nämlich dann, wenn schon ein Abschleppwagen angefordert wurde. Selbst für die Leerfahrt wird der Parksünder anschließend zur Kasse gebeten, falls er noch selbst wegfahren kann. Darauf weist der Auto Club Europa (ACE) hin.

"In dem Fall gilt das Verursacherprinzip", sagt Hannes Krämer, Rechtsassessor des ACE. Der Parksünder muss die Kosten tragen, die durch sein Verhalten verursacht wurden. Für das Be- und Entladen darf im eingeschränkten Halteverbot immerhin bis zu drei Minuten gestanden werden. Ob danach abgeschleppt wird, liegt laut Krämer im Ermessensspielraum der Ordnungshüter. "Sie stehen kaum mit der Stoppuhr da", sagt der Experte. Aber je länger man steht, desto wahrscheinlicher wird es.

35 Minuten etwa können zu viel sein. Darauf lässt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf schließen (Az.: 14 K 8743/13). So lange stand das Fahrzeug einer Autofahrerin im Halteverbot, als die Beamtin den Abschleppwagen anforderte. Die Frau kam zwar vor dem Abschlepper zu ihrem Auto zurück, sollte aber die Leerfahrt zahlen.

Sie legte Widerspruch ein und klagte. Unter anderem begründete sie ihre Klage damit, dass weitere Fahrzeuge falsch geparkt hatten. Und der Abschlepper eines dieser Autos hätte abschleppen können, um eine Leerfahrt zu vermeiden. Die Kostenpflicht entfällt dadurch nicht, begründete das Gericht unter anderem und wies die Klage ab.

Autofahrer können grundsätzlich gegen einen Bescheid zur Zahlung einer Leerfahrt Widerspruch einlegen. Das lohnt sich aber nur mit überzeugenden Argumenten, sagt Krämer. "Wegen der möglichen Kosten ist das auch nur mit einem Verkehrs-Rechtsschutz zu empfehlen."

Besser vermeiden Autofahrer Falschparken von vornherein. Wer sich nicht sicher ist, sollte auch mal ein paar Meter gehen und umliegende Schilder genau anschauen. "Man sollte umsichtig sein", so Krämer. Wer auf einem Behindertenparkplatz oder vor einer Feuerwehrzufahrt parkt, kann übrigens nicht auf die dreiminütige Schonfrist vertrauen: Dann sei das Abschleppen unverzüglich möglich, sagt der Rechtsexperte.

(RP)
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