Falschparker Hinterlegte Handynummer schützt nicht vor Abschleppen

München · Viele Falschparker glauben, dass sie ein Abschleppen verhindern können, wenn sie einen Zettel mit ihrer Handynummer hinter die Windschutzscheibe legen. Ein Gerichtsurteil stellt klar, dass dem nicht so ist.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 122 C 31597/15), auf das der ADAC hinweist. Auf einem Parkplatz für Bahnmitarbeiter stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug ab. Hinter die Windschutzscheibe legte er einen Zettel mit seiner Handynummer und der Info: "Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen". Als er später zurückkehrte, war sein Auto bereits abgeschleppt worden. Um es zurückzubekommen, zahlte er sowohl die Kosten für das Abschleppen, die Dokumentationskosten des Vorgangs als auch einen Nachtzuschlag. Doch forderte er die Ausgaben später zurück. Seiner Ansicht nach sei das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen, da er sich in der Nähe befand und so jederzeit hätte angerufen werden können, um das Auto wegzufahren.

Das Gericht sah da anders. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelte im Privatbereich nicht. Es sei dem Parkplatzbetreiber außerdem nicht zuzumuten gewesen, nachts eine komplett unbekannte Person mit unbekannten Aufenthaltsort anzurufen. Der Kläger bekam keine Erstattung seiner Kosten.

(felt/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort