Streit um Auto-Videokameras Dashcams: Teilerfolg für Datenschützer in Sicht

Ansbach · Sie werden am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigt und sollen bei Unfällen einen Videobeweis festhalten: Doch sogenannte Dashcams sorgen bei Datenschützern für Kritik. Jetzt soll ein Gericht im bundesweit ersten Verfahren darüber urteilen.

Streit um Auto-Videokameras: Dashcams: Teilerfolg für Datenschützer in Sicht
Foto: dpa, sja

Im bundesweit ersten Prozess um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Auto-Videokameras, sogenannter Dashcams, hat sich ein Teilerfolg für Datenschützer abgezeichnet. Das mit dem Fall eines Autofahrers befasste Verwaltungsgericht im fränkischen Ansbach zeigte am Dienstag bei der mündlichen Erörterung weitgehend Verständnis für die Bedenken der Datenschützer.

Der Kammervorsitzende machte deutlich: Autofahrer, die Videos mit Dashcams speziell dafür drehen, sie später im Internet zu veröffentlichen oder der Polizei zur Verfügung zu stellen, verstoßen gegen das Datenschutzgesetz. "Grundsätzlich sind die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls", betonte der Richter.

Die am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigten Kameras sollen vor allem dazu dienen, sich etwa bei Unfällen gegen andere Verkehrsteilnehmer abzusichern. Dem Prozess lag eine Klage eines Autofahrer aus Mittelfranken gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht zugrunde. Die Ansbacher Behörde hatte dem Mann untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Einschätzung der Behörde wird von nahezu allen deutschen Datenschutzbehörden geteilt.

Die Anwältin des Mannes erklärte vor Gericht, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern. Sie bestätigte, dass ihr Mandant, selbst Anwalt, insgesamt 22 Autofahrer wegen Verkehrsdelikten bei der Polizei angezeigt habe. In fünf Fällen habe er seine Dashcam-Aufnahmen der Polizei zur Verfügung gestellt.

Die 4. Kammer des Gerichts machte auch deutlich, dass bei den Dashcams nun der Gesetzgeber gefordert sei. "Es muss überprüft werden, ob die Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss", gab der Kammervorsitzende Alexander Walk zu bedenken. Seine Entscheidung wollte das Gericht erst am Dienstagnachmittag oder am Mittwoch bekanntgeben.

Einschränkend machte die Kammer deutlich, dass aus formellen Gründen das von der bayerischen Datenschutzbehörde verhängte Verbot solcher Videoaufnahmen dennoch gekippt werden könnte. Denn im konkret verhandelten Fall sei der Verbotsbescheid möglicherweise nicht ausreichend eindeutig formuliert gewesen. So habe die genaue Marken- und Typen-Bezeichnung der von dem klagenden Autofahrer verwendeten Dashcam gefehlt.

Das Gericht teilte auch nicht die Auffassung des Landesamtes, wonach ein Verbot solcher Kameras datenschutzrechtlich in jedem Fall zwingend notwendig sei. Die gesetzlich eingeräumten Ermessensspielräume müssten etwa dann großzügiger ausgelegt werden, wenn es sich bei solchen Aufnahmen eher um Videos von touristischem Interesse handele - "etwa bei einer Ausflugsfahrt durch die Fränkische Schweiz".

Der persönlich zum Prozess erschienene Präsident des Amtes, Thomas Kranig, machte deutlich, dass es bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Dashcam-Aufnahmen allein auf den geplanten Verwendungszweck ankomme. "Keine Probleme haben wir damit, wenn solche Aufnahmen später nur im familiären Kreis gezeigt werden", sagte er. Wer solche Videos aber auf YouTube oder Facebook hochlade oder der Polizei zu Verfügung stelle, müsse vorher die Zustimmung der Betroffenen einholen.

(dpa)
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