Wagen nicht zu lange offen stehen lassen Offenes Cabrio: Wann die Versicherung bei Diebstahl zahlt

München (rpo). Der Blick aus dem Fenster passt nicht so ganz zu dem Blick auf den Kalender, aber es ist tatsächlich bereits Frühling. Das heißt, so langsam erwachen die Cabrio-Fahrer mitsamt ihren Gefährten aus dem Winterschlaf. Doch was passsiert eigentlich, wenn ein Dieb bei offenem Verdeck zugreift? Wann zahlt die Versicherung?

Cabriofahrer sind oft unsicher, wenn es um den Versicherungsschutz für ihren fahrbaren Untersatz geht. Grundsätzlich ist das Cabrio laut ADAC in der Teilkasko gegen Diebstahl oder Einbruch auch versichert, wenn es mit offenem Dach abgestellt wird.

"Allerdings müssen dann sämtliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen sein", sagt der ADAC-Jurist Paul Kuhn. "Das heißt, die Fenster müssen hochgekurbelt, die Lenkradsperre eingerastet und selbstverständlich muss der Wagen abgesperrt sein."

Wer seinen Flitzer aber stundenlang unbeobachtet mit zurückgeklapptem Verdeck etwa auf einem Waldweg abstellt, müsse sich auf Schwierigkeiten einstellen. Die Versicherung werde dem Halter dann voraussichtlich grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen.

Mit versichert im offenen Wagen sind nach Angaben des ADAC auch alle Gegenstände, die zum Auto gehören. Dazu gehören beispielsweise Warndreieck, Radio und Kindersitz. Bei Diebstahl kommt die Teilkasko für den Verlust auf. Eine Liste der versicherten Zubehörteile enthält die Versicherungspolice.

Allerdings wird der Versicherer auch hier grob fahrlässiges Verhalten geltend machen, wenn das Cabrio über einen längeren Zeitraum mit offenen Verdeck abgestellt war. Gerichte gehen hier bei öffentlichen Parkplätzen von einer Zeitspanne von eineinhalb Stunden, im Parkhaus von acht Stunden aus.

Grundsätzlich gilt: Egal ob das Verdeck offen oder geschlossen ist, Wertgegenstände sollten nie im Auto gelassen werden.

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