Irreführende Berichte über die Schweiz "Ein Mindesttempo für die Überholspur kann es gar nicht geben"

Düsseldorf · Seit Mittwochnachmittag geistert eine Meldung über ein Mindesttempo auf Schweizer Autobahnen durch die Welt. Vor allem in Deutschland weckte die Schlagzeile Hoffnungen, nach der die Eidgenossen Schleichern auf der linken Spur den Garaus machen. Nun erweist sich das Ganze als Irrtum.

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Foto: Uwe Miserius

Man mag von einem freudschen Fehler sprechen. Zu verlockend fanden offensichtlich insbesondere deutsche Medien und Nutzer sozialer Netzwerke die Vorstellung, man könnte Autofahrer gesetzlich ein Mindesttempo für die Überholspur auf der Autobahn verordnen.

Auslöser des Missverständnisses war eine Mitteilung des Schweizer Bundesrates vom Mittwochnachmittag. Darin heißt es: "Auf einer Autobahn mit drei Spuren pro Richtung soll die Spur ganz links künftig nur noch von Fahrzeugen benutzt werden, die mit mehr als 100 km/h fahren dürfen." Bislang lag die Grenze bei 80 km/h. Begründung des Bundesrates: Man hoffe so den Verkehrsfluss auf den Autobahnen zu verbessern.

Mehrere Medien formten daraus schnell Überschriften wie: "Schweiz beschließt Mindesttempo für die Überholspur". Eigentlich aber sagt die Regelung nur etwas über das Leistungsvermögen der Fahrzeuge aus. Das bemühte sich am Donnerstag auch das Schweizer Bundesamt für Straßen klarzustellen. "Ein Mindesttempo vorzuschreiben, ist heute gar nicht mehr möglich. Der Verkehr ist dafür viel zu dicht", sagte ein Sprecher laut Auto-Gewerbeverband. "Bei dieser neuen Verordnung werden die Fahrzeuge reglementiert, welche die Überholspur benutzen dürfen. Und das sind eben neu nur noch Fahrzeuge, die schneller als 100 km/h fahren dürfen", so der Sprecher.

Auch in Deutschland gibt es übrigens kein Mindesttempo auf Autobahnen. Weit verbreitet ist zwar die Annahme, dass Fahrzeuge dort mindestens 60 km/h fahren müssen, das macht die Sache aber nicht wahrer. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt lediglich vor, dass Autobahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen, "wenn deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h und mehr beträgt".

Allerdings gilt auch der Grundsatz, dass derjenige gegen die StVO verstößt, der ohne triftigen Grund durch Langsamfahren den Verkehr behindert.

(pst)
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