Gerichtsurteil Autoverkäufer dürfen Unfälle nicht verschweigen

Braunschweig/Berlin · Wer ein Auto verkauft, muss über Unfälle am Wagen informieren. Das gilt auch bei kleineren Blechschäden, die der Verkäufer für unerheblich hält. Andernfalls handelt er nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) arglistig.

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Foto: gms

Einem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig zufolge kann der Kauf dann rückgängig gemacht werden. Im verhandelten Fall wollte der Käufer eines Gebrauchtwagens wissen, ob es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Ein Mitarbeiter des Verkäufers habe dies verneint.

Der Käufer wurde lediglich informiert, dass ein Kotflügel und ein Stoßfänger ausgetauscht wurden. Ebenfalls bekannt waren ihm Reparaturkosten von mehr als 2000 Euro. Als sich nach einem Jahr herausstellte, dass der Wagen zwei Unfälle gehabt hatte, wollte der Mann den Kauf rückgängig machen.

Das Gericht gab ihm Recht. Der Verkäufer hätte über die Unfälle informieren müssen. Bezüglich der Reparaturen habe der Verkäufer vermittelt, dass es sich um Schönheitsreparaturen handle. Das Gericht betonte, dass der Verkäufer grundsätzlich über Blechschäden aufklären muss, über Bagatellschäden wie Kratzer oder kleinere Lackschäden hingegen nicht.

(dpa)
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