Promille, Masken, Beifahrer Was man als Autofahrer an Karneval beachten muss

Düsseldorf · Die Hochzeit des Karnevals steht vor der Tür: Ausgelassen werden die Tage rund um Weiberfastnacht und Rosenmontag bei vielen begangen. Dabei gibt es allerdings einige Dinge, die man sowohl als Autofahrer als auch auf dem Fahrrad beachten sollte.

Damit das närrische Treiben fröhlich abläuft und nicht gefährlich wird, müssen sich Autofahrer auch in der fünften Jahreszeit an die üblichen Gesetzte halten.

Damit das närrische Treiben fröhlich abläuft und nicht gefährlich wird, müssen sich Autofahrer auch in der fünften Jahreszeit an die üblichen Gesetzte halten.

Foto: dpa, loe

Auch in der jecken Zeit ist nicht alles erlaubt, was Spaß macht - gerade wenn man mit dem Auto unterwegs ist. Weiterhin gilt für Autofahrer: Spätestens bei mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut begeht man einen Gesetzesverstoß.

"Ich empfehle, keinen Alkohol, noch nicht einmal ein Glas Alt oder Ähnliches, zu trinken", rät Klaus-Ludwig Fess. Der Präsident des Bundes Deutscher Karneval (BDK) betont: Wer sich hinters Steuer setzt, übernimmt Verantwortung, nicht nur für sich, sondern auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer. "Echte Karnevalisten, Fastnachter und Faschingsbegeisterte, die sich unseren Bräuchen verschrieben haben, feiern auch ohne Alkohol." Und wenn ein Glas Sekt, Bier getrunken wird, bleibe das Auto stehen.

Aber auch betrunkene Beifahrer stellen ein Risiko dar. In diesem Fall rät Fess, ruhig zu bleiben und deeskalierend auf die Personen einzuwirken.

Bemerkt man als Beifahrer, dass der Fahrer angetrunken ist, rät Herbert Engelmohr vom Automobilclub von Deutschland (AvD): "Im Rahmen des Möglichen beruhigend auf den Fahrer einwirken. Auf keinen Fall in seine Fahrtätigkeit eingreifen, im Zweifel provoziert man dadurch genau das, was man zu vermeiden hoffte."

Hat man einen Führerschein und ist nüchtern, solle man verlangen, selbst zu fahren. Ansonsten: aussteigen und per Mobiltelefon die Weiterfahrt organisieren. "Habe ich bereits vor Fahrtantritt Zweifel, dass der Fahrer fahrtüchtig ist, nicht mitfahren, auf ihn einwirken, so dass er die Fahrt nicht antritt und per Mobiltelefon alternative Fahrtmöglichkeiten organisieren", so Engelmohr weiter.

Nach Entscheidungen von Gerichten, müsse ein verletzter Beifahrer übrigens Kürzungen seiner Ansprüche hinnehmen, wenn er vor Fahrtantritt von der Alkoholisierung des Fahrers wusste.

Im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten im Karneval weist Michael Siefener vom bayerischen Verkehrsministeriums darauf hin, dass natürlich auch Drogen verboten seien - nicht nur am Steuer. "Der eine oder andere wirft sich gerne etwas ein, um den Partymarathon durchzuhalten." Die Polizei werde das in der Hochzeit des Karnevals verstärkt kontrollieren.

Nicht nur Alkohol und Drogen bergen besonderes Gefahrenpotenzial. Siefener weist darauf hin, dass sich erst im Oktober die Straßenverkehrsordnung geändert hat. Es gebe jetzt ein Vermummungsverbot beim Autofahren.

Im Paragraph 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung heißt es: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. "Dieses Verbot betrifft natürlich nicht nur Burkaträgerinnen, sondern auch Faschingsfreunde", sagt Siefener.

Eigene Karnevalsgesetze gebe es jedoch nicht. Als Konsequenz aus den Gesetzen ergibt sich also: Der Fahrer muss ein Kostüm, das das Gesicht verdeckt, abnehmen. Die Sicht und das Gehör dürfen nicht durch die Verkleidung eingeschränkt sein. Größere Faschings-Accessoires müssen fixiert werden.

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"Wie Koffer oder Haustiere müssen diese so gesichert sein, dass bei einer Notbremsung nichts herumfliegt." Auf ein entsprechendes Schuhwerk sei ebenfalls zu achten. Wenn man nicht sicher bremsen könne, habe das womöglich eklatante Auswirkungen.

Generell empfiehlt Siefener, Kostüme erst nach der Fahrt anzuziehen und vor der Rückfahrt wieder auszuziehen. "Durch die Verkleidung ist es möglich, dass Airbags nicht richtig wirken und Gurte nicht richtig sitzen." Dadurch könne es im Falle eines Unfalls zu schweren Verletzungen kommen.

Aber nicht nur im Auto, sondern auch außen am Fahrzeug gibt es einige Dinge zu beachten. Wer auf die Idee kommt, sein Auto zu dekorieren, darf dies unter Einschränkungen. "Ein Auto zu verkleiden ist grundsätzlich kein Problem, sollte aber vom zuständigen Tüv rechtzeitig abgenommen werden", sagt Fess. Ansonsten könnte die Verkehrserlaubnis erlöschen.

Engelmohr ergänzt im Hinblick auf An- und Aufbauten: "Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 Meter nicht nach vorn über das Fahrzeug hinausragen." Im Übrigen dürfe der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 Zentimeter über das Fahrzeug überstehen. Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 Meter hinausragen - bei Beförderung bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern sogar bis zu 3 Meter.

Die Außenspiegel mit Überzügen zu versehen oder Fähnchen anzubringen, ähnlich wie es bei Fußballweltmeisterschaften viele tun, ist auch ohne offizielle Tüv-Abnahme möglich. Darüber hinaus gilt: Die Scheiben müssen frei bleiben, um die Sicht nicht einzuschränken, das Kennzeichen muss weiterhin lesbar sein und die Beleuchtungseinrichtungen müssen ihre Funktion erfüllen. Das ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung.

Wer nun gut gelaunt mit seinem kreativ geschmückten Auto unterwegs ist und auf einen Karnevalsumzug trifft, den reizt es womöglich, bei der lustigen Fahrt mitzumachen. Doch so einfach geht das nicht. Fess macht deutlich, dass sich nicht jeder spontan anschließen könne. "Es gibt gerade heute gewisse Sicherheitsrisiken. Wenn ein Fahrer übermütig wird, kann dies unter Umständen falsch von der Polizei, dem Veranstalter oder anderem Sicherheitspersonal beurteilt werden. Ich rate zur Vorsicht - gerade in Zeiten von Terror und Gewalt." Stattdessen solle man sich beim Veranstalter rechtzeitig offiziell anmelden.

Der bereits erwähnte Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung gilt auch für Radfahrer. Demnach dürfen weder Sicht noch Gehör beim Radfahren beeinträchtigt sein. Masken oder auch farbige Kontaktlinsen sind deshalb für Radler tabu. "Seine Maske sollte man lieber erst am Zielort aufsetzen, damit man keine Probleme bekommt", so Dr. Anja Matthies von der auf Fahrrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Bikeright.

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Foto: dpa, mbk wok

Wer sein Fahrrad passend zum Kostüm schmückt, muss dabei ebenfalls die Verkehrstüchtigkeit seines Drahtesels gewährleisten. Die Bremsen müssen funktionieren, Licht und Reflektoren weiterhin sichtbar sein.

Wer sich nach der Party aufs Fahrrad setzt, sollte die Promillegrenze beachten. Diese liegt mit 1,6 zwar deutlich über der Autofahrergrenze von 0,5 Promille, doch wer auffällig fährt oder einen Unfall verursacht, kann bereits ab 0,3 Promille belangt werden. Alkoholisiert Fahrrad fahren ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

"Wer mit über 1,6 Promille auf dem Rad erwischt wird, der erhält drei Punkte in Flensburg sowie eine Geldbuße, gestaffelt nach Einkommen", klärt Matthies auf. Auch die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist dann fällig, ein Führerscheinentzug kann drohen.

Bei großen Menschenansammlungen ist ein Unfall mit dem Rad schnell passiert. Ist dabei Alkohol im Spiel, kann das teuer werden. In den meisten Fällen wird der alkoholisierte Radfahrer ab 0,3 Promille eine Teilschuld erhalten.

Wird sogar grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz festgestellt, kann die private Haftpflichtversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit sein. Der Fahrradfahrer muss dann im schlimmsten Fall Schäden sowie Schmerzensgeldansprüche aus eigener Tasche zahlen.

(csr)
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