Ratschläge für Kleinunternehmer Das Steuer-Kreuz mit dem Auto

München/Hannover (RPO). Zwei Fälle gibt es, die in der Steuererklärung häufig Kopfzerbrechen bereiten. Da ist der Wagen, der sowohl für geschäftliche als auch private Fahrten genutzt wird. Und da ist das Büro, das sich häufig in der eigenen Wohnung befindet. Hier finden Sie Hilfe.

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Foto: tmn

Arbeit und Freizeit können kleine Unternehmer und Freiberufler oft nicht voneinander trennen. Im schlimmsten Fall sorgen Autos und Büros in den eingangs geschilderten Konstellationen für steuerliche Nachteile.

"Die steuerliche Anrechnung des Geschäftswagens und des häuslichen Arbeitszimmers zählen zu den häufigsten Zankäpfeln zwischen Selbstständigen und dem Finanzamt", sagt Peter Eller, Fachanwalt für Steuerrecht aus München. Handelt es sich um ein betriebliches Fahrzeug, ist der Anteil der Privatfahrten - ob der Unternehmer selbst am Steuer sitzt oder etwa ein Angestellter - gesondert zu besteuern. Zwei Berechnungsmethoden kommen infrage: "Die sogenannte Ein-Prozent-Regelung ist in der Regel die ungünstigere Variante", sagt Eller.

Dabei setzt der Fiskus monatlich pauschal ein Prozent des Brutto-Inlands-Listenneupreises für das Fahrzeug an. Das lohne sich für Steuerzahler nur bei kleineren Fahrzeugen mit niedrigen Anschaffungskosten, oder wenn die betriebliche Nutzung vergleichsweise gering ausfällt, sagt Eller. Das sei dann der Fall, wenn sie gerade einmal die Hälfte aller Fahrten ausmacht. In allen anderen Fällen empfehle es sich, ein Fahrtenbuch zu führen und die tatsächlichen Kosten für private Fahrten zu ermitteln.

Pingelig bei Fahrtenbüchern

"Viele Betriebsprüfer der Finanzämter sind bei Fahrtenbüchern extrem pingelig", warnt allerdings Katrin Rolof, Steuerexpertin der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hannover. Die Erfahrung zeige, dass das Finanzamt zu ungunsten der Unternehmen die pauschale Berechnung bevorzugt und unsorgfältig geführte Aufzeichnungen nicht anerkennt.

Zu unterschiedlichen Auffassungen kann es auch bei der Anerkennung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer kommen. Aufgrund einer Gesetzesänderung wird ein Abzug seit dem Jahr 2007 nur dann akzeptiert, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit im Büro liegt. Viele Selbstständige haben kein Problem, den Bedarf für ein eigenes Büro nachzuweisen - sie haben schließlich keinen anderen Arbeitsplatz. Es gibt aber Grenzfälle: "Berufsgruppen, die häufig im Außendienst tätig sind, wird die neue Regelung manchmal zum Nachteil ausgelegt", sagt Isabel Klocke, Rechtsreferentin beim Bund der Steuerzahler in Berlin.

So werde beispielsweise bei Handelsvertretern oder bei auf Baustellen tätigen Handwerkern davon ausgegangen, dass sie die meiste Zeit bei der Kundschaft vor Ort verbringen. Betroffene, die glaubhaft machen können, dass sie dennoch nicht ohne Büro auskommen, sollten Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben, rät Klocke. Der Steuerzahlerbund unterstützt diesbezüglich aktuell ein Musterverfahren.

Literatur: Peter Eller: 111 Steuertipps für Kleinbetriebe und Freiberufler, Bund Verlag, ISBN 978-3-7663-3845-7, 14,90 Euro.

(tmn)
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