Tricks der Händler Die Fallen beim Autokauf

Düsseldorf · Gewerbliche Gebrauchtwagen-Händler unterliegen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von zwei Jahren. Die schwarzen Schafe unter ihnen versuchen diese Regeln zu umgehen.

Zehn Tipps zum Gebrauchtwagenkauf
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Foto: gms

Der Gebrauchtwagen-Kauf beim Händler ist meist deutlich teurer als von "Privat", hat aber auch einen großen Vorteil: Bei Mängeln besteht ein Gewährleistungsanspruch. Mit allerlei Tricks versuchen einige Händler, diese Haftung zu umgehen.

"Gekauft wie besichtigt" Mit dieser Formulierung entledigten sich Gebrauchtwagen-Verkäufer früher gerne jeglicher Verantwortung. Privatleute können das noch heute tun. Gewerbliche Gebrauchtwagen-Händler indes unterliegen mittlerweile der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von zwei Jahren so wie der Verkäufer von Fernsehern oder Computern. Das bedeutet: Tritt ein Mangel auf, der bei einem Fahrzeug vergleichbaren Alters nicht auftreten dürfte, muss der Händler das auf eigene Rechnung reparieren. Schlägt die Nachbesserung fehl, muss er sogar den Wagen zurücknehmen. Wichtig dabei: "Die Gewährleistung kann zwar per Vertrag auf ein Jahr verkürzt, nicht aber vollständig ausgeschlossen werden", so der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Sascha Kremer. Unseriöse Branchenvertreter versuchen einiges, um sich vor Reklamationen zu drücken.

"Bastler-Fahrzeug" Ein beliebter Trick ist, Gebrauchtwagen im Kaufvertrag als "Bastlerfahrzeug" oder "Schrottfahrzeug" zu bezeichnen. Reklamiert der Kunde später, heißt es, er könne bei einem Bastlerauto nun wirklich nicht erwarten, dass alles funktioniert.

"Privatverkauf" Da die Gewährleistungspflicht nur für gewerbliche Verkäufer gilt, ist im Vertrag plötzlich von einem "Privatverkauf" die Rede. Der Händler tut so, als würde er aus seinem privaten Besitz ein Auto verkaufen — natürlich mit ausgeschlossener Gewährleistung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Überrumplungsaktionen verboten — wer darauf reingefallen ist, kann trotzdem auf Gewährleistung pochen (Az.: VIII ZR 72/06). Verkauft ein Freiberufler seinen Geschäftswagen, so tut er das als Unternehmer und hat dadurch die gleichen Gewährleistungspflichten wie ein gewerblicher Autohändler.

"Agenturgeschäft" Der Händler erklärt, er trete nur als Vermittler zwischen zwei Privatleuten auf. Ein solches Agenturgeschäft mit einem Verkauf "im Kundenauftrag" ohne Gewährleistung hat der BGH grundsätzlich für zulässig erachtet (Az.: VIII ZR 175/04). "Als ein vorgeschobenes Agenturgeschäft wäre es aber zu werten, wenn der Händler vom anderen Kunden das Auto in Zahlung genommen hat. Dann ist der Händler bereits Eigentümer und eben nicht mehr nur Vermittler", sagt Rechtsanwalt Kremer.

Faule Ausreden: Ein Mangel muss bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen haben, damit der Kunde reklamieren kann. "Das ist erst später kaputt gegangen, selber schuld", heißt es bei Reklamationen daher gerne vom Händler. Von wegen: In den ersten sechs Monaten wird stets vermutet, dass ein Mangel mitgekauft wurde — der Verkäufer müsste das Gegenteil beweisen können. Diese "Beweislastumkehr" gilt laut einer Entscheidung des BGH auch für Karosserieschäden, die nicht auf den ersten Blick erkennbar waren (Az.: VIII ZR 363/04).

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(RP)
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