Tipps für die Steuererklärung Diese Kfz-Ausgaben können Sie absetzen

Düsseldorf · Autofahren ist teuer, nicht zuletzt durch die hohen Mineralöl- und Kfz-Steuern. Doch einmal im Jahr ist Tag der Abrechnung – bei der Steuererklärung. Dann kann man sich ganz legal einige, manchmal sogar ein paar hundert Euro wieder vom Staat zurückholen.

 Wenn bei der Steuererklärung falsche Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gemacht werden, drohen bis zu fünf Jahre Haft.

Wenn bei der Steuererklärung falsche Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gemacht werden, drohen bis zu fünf Jahre Haft.

Foto: SP-X

Autofahren ist teuer, nicht zuletzt durch die hohen Mineralöl- und Kfz-Steuern. Doch einmal im Jahr ist Tag der Abrechnung — bei der Steuererklärung. Dann kann man sich ganz legal einige, manchmal sogar ein paar hundert Euro wieder vom Staat zurückholen.

So sollten beispielsweise im Bereich Sonderausgaben die Beiträge der Kfz-Haftpflichtversicherungen abgesetzt werden. Den größten Posten macht aber die sogenannte Pendlerpauschale aus. Den Arbeitsweg können Berufspendler steuerlich als Werbungskosten geltend machen.

Die Pauschale beträgt 30 Cent pro einfach gefahrenen Kilometer — und zwar unabhängig vom Verkehrsmittel. Auch Zugreisende, Fahrradfahrer und Mitglieder einer Fahrgemeinschaft können die Werbungskosten absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei 4500 Euro pro Jahr.

Pauschalbetrag steht jedem zu

Für die Steuererklärung multipliziert man die Zahl der jährlichen Arbeitstage mit der Entfernung zum Arbeitsplatz, allerdings nur in eine Richtung und nicht etwa hin und zurück. Beispielsweise 230 Tage mal 20 Kilometer einfache Fahrt mal 30 Cent, macht 1380 Euro an Werbungskosten. Wie groß die tatsächliche Steuerersparnis ist, hängt dann vom Einkommen und vom persönlichen Steuersatz ab.

Und ob der jedem Arbeitnehmer sowieso zustehende Pauschalbetrag von 1.000 Euro überhaupt überschritten wird. Übt man mehrere Jobs aus und hat daher mehrere Arbeitsstätten, kann man die Wege auch gesondert berechnen.

Arbeitnehmer, die an mehreren Standorten ihres Unternehmens tätig sind, sollten mit ihrem Arbeitgeber klären, welcher davon ihr erster Einsatzort ist. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW. Der Grund: Während das Finanzamt bislang die "regelmäßige Arbeitsstätte" als Bezugspunkt für die Berechnung der Entfernungspauschale angesetzt hat, wird dies ab Januar 2014 an der "ersten Tätigkeitsstätte" festgemacht.

Wer von seiner Wohnung zu den anderen Einsatzorten fährt, kann künftig jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen - also sehr viel höhere Beträge als bislang. Die "erste Tätigkeitsstätte" muss nur eine ortsfeste Einrichtung sein, der der Arbeitnehmer auf Dauer zugeordnet ist.

Keine Rolle spielt es, wie oft und in welchem Umfang dort gearbeitet wird. Dauerhaft heißt, dass er der ersten Tätigkeitsstätte während des gesamten Vertragsverhältnisses oder länger als 48 Monate zugeordnet ist.

Paare sind wie Fahrgemeinschaften

Wer mit einem Auto zu einer Bahnhaltestelle und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiter fährt, kann die Strecke aufteilen. Einmal die Fahrt zum Parkplatz mit 30 Cent pro Kilometer, und dann noch die tatsächlichen Kosten für das Jobticket. Paare, die einen gemeinsamen Arbeitsweg haben, sind genauso gestellt wie Mitglieder von Fahrgemeinschaften. Sie alle können den regulären Satz von 30 Cent pro Kilometer pro Kopf abrechnen. Umwege zur Abholung zählen allerdings nicht.

Hat ein Arbeitnehmer einen längeren Weg zur Arbeit und kommt über den jährlichen Höchstbetrag von 4500 Euro, kann er mittels eines exakt geführten Fahrtenbuchs auch höhere Kosten beim Finanzamt abrechnen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln sorgen Belege für Glaubwürdigkeit. Wird das Privatfahrzeug auch für dienstliche Fahrten eingesetzt, können die tatsächlichen Kosten abgerechnet werden.

Zwischen Privat- und Firmenfahrten trennen

Wichtig dabei ist, dass zwischen Privat- und Firmenfahrten sauber getrennt wird. Das geht am besten mit einem penibel geführten Fahrtenbuch und ausreichend vielen Tank- und Reparaturbelegen. Erstattet der Arbeitgeber aber die Kosten, dürfen sie natürlich nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden.

Muss wegen eines neuen Jobs der Wohnort gewechselt werden, können die Umzugskosten voll abgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn man zwar umzieht, aber immer noch zur gleichen Arbeitsstätte fährt und sich der Weg danach um mehr als eine halbe Stunde verkürzt. Die Kosten werden am besten per Rechnung nachgewiesen.

Auch Unfallkosten und Ausgaben für die Kasko-Selbstbeteiligung, den Abschleppdienst oder Anwalts- oder Gerichtsgebühren können unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt allerdings nur für Unfälle, die auf dem Arbeitsweg passiert sind und die nicht durch die eigene oder gegnerische Versicherung abgedeckt wurden.

(SP-X/nbe)
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