Rechte und Pflichten Tipps für den Gebrauchtwagenkauf

Kornwestheim (RPO). Jährlich wechseln in der Bundesrepublik rund sechs Millionen gebrauchte Pkw den Besitzer - mal privat, mal professionell. Dabei hätten häufig "weder Verkäufer noch Käufer eine Ahnung davon, was hierbei aus Sicht der Juristen geschieht und wer welche Rechte und Pflichten besitzt", sagt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim.

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"Eine Haftung des Verkäufers für Fahrzeugmängel gilt grundsätzlich in allen Kaufverträgen", erläutert Winter. Aber möglich seien im Einzelfall Verkürzungen der Fristen oder auch ein Haftungsausschluss. Verkaufe ein Händler an eine Privatperson, sei ein Haftungsausschluss jedoch generell unzulässig. Allerdings könne bei einem Gebrauchtwagen die gesetzliche Frist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden.

Winter betont: "Unternehmer auf Verkäuferseite ist nicht nur ein Fahrzeughändler, sondern jeder, der beim Verkauf eines Fahrzeugs eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit ausübt. Die Rechtssprechung befindet sich hier noch auf der Suche - sowohl Handwerker als auch Ärzte oder Anwälte sowie sonstige Selbstständige sollten vor einem Verkauf die aktuelle Rechtslage genau prüfen".

Schriftlich im Vertrag fixieren

Verkauft ein Privatmann an einen Händler oder einen anderen Privaten, darf er die Haftung ausschließen, betont der Jurist. Dies müsse jedoch unbedingt schriftlich im Vertrag fixiert sein. Normale sowie altersübliche Gebrauchsspuren eines Autos sind von einem Käufer nach der Rechtssprechung hinzunehmen. Gebrauchs- und Abnutzungsspuren seien deshalb kein Mangel im Rechtssinne. Kritisch sei der Fall eines defekten Verschleißteils.

"Hier muss meist ein Gericht mithilfe eines Sachverständigengutachtens darüber entscheiden, ob ein Mangel vorliegt oder nicht", sagt Winter und betont: "Hat im Kaufvertrag ein Händler oder ein Privater schriftlich etwas garantiert, haftet er dafür."

Weiß ein Verkäufer von einem Fahrzeugmangel und schweigt beim Verkauf darüber, haftet er für derartige "arglistig verschwiegene" Mängel voll. Handelt es sich um wesentliche Mängel, beispielsweise den klassischen Unfallschaden, muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hierauf hinweisen.

"Ist ein Mangel festgestellt, kann ein Käufer zwischen der Nachbesserung, also der Mangelbeseitigung, oder der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs wählen", erläutert Winter. Bei einem Gebrauchtwagen werde jedoch die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs von Gerichten meist als unverhältnismäßig abgelehnt, so dass praktisch nur die Nachbesserung verbleibe.

Kaufpreis mindern

Schlägt die fehl - dies sei regelmäßig nach zwei gescheiterten Versuchen der Fall - kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Rücktritt bei sogenannten unerheblichen Mängeln sei allerdings ausgeschlossen.

Macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, muss er die Vorteile ausgleichen, die er durch die Nutzung des Fahrzeugs erhalten hat, also beispielsweise sich die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hierzu existierten mehrere Berechnungsformeln.

"Eine Kaufpreisminderung kann man auch bei unerheblichen Mängeln vornehmen", erläutert Winter weiter, "der Betrag ist gegebenenfalls mittels eines Sachverständigen zu schätzen".

Grundsätzlich trägt laut Gesetz ein Verkäufer alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, mithin auch die Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt, Material, Arbeitszeit, Schmierstoffe.

Zusätzlich trägt er die auf Käuferseite entstandenen Kosten wie Fahrtkosten und möglicherweise sogar Verdienstausfall. Nach Winters Beobachtungen verlangen häufig Käufer für die Zeit der Reparatur die Übernahme von Mietwagenkosten. "Doch das sieht das Gesetz nicht vor", stellt der Rechtsanwalt klar.

(DDP/nbe)
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