Ratgeber Unfall - was tun, wenn es kracht?
Ob bei schlechter Witterung oder hohem Verkehrsaufkommen: Schnell ist ein Unfall passiert. Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, wenn es gekracht hat.
Als erstes muss man die Warnblinkanlage einschalten und die Unfallstelle absichern, Beifahrer nach rechts aussteigen lassen und gegebenenfalls hinter eine Leitplanke schicken.
Das Warndreieck in ausreichender Entfernung aufstellen: auf Landstraßen rund 50 Meter Abstand, auf Autobahnen 150 Meter. Beim Aussteigen nach Zeugen umsehen. Bei verletzten Personen schnellstmöglich per Notrufsäule oder Handy den Rettungsdienst alarmieren. Dabei sollte man der Leitstelle zunächst seinen Namen mitteilen und dann schildern, was und wo etwas passiert ist und wie viele Menschen verletzt sind. Im Idealfall auch eine Einschätzung der Verletzungsschwere durchgeben.
Wichtig: Bevor der Anrufer den Notruf beendet, sollte er noch Rückfragen abwarten. Jetzt mit der eigentlichen Ersten Hilfe beginnen. Das heißt: Bewusstsein und Atmung kontrollieren. Bewusstlose, jedoch atmende Menschen müssen in die stabile Seitenlage gebracht werden. Dabei sollte man ständig darauf achten, ob sich der Zustand verschlechtert. Hat auch die Atmung ausgesetzt, muss der Verletzte zwei Mal beatmet und dann erneut kontrolliert werden.
Tritt keine Veränderung ein, die Wiederbelebung mit Herzdruckmassage und Beatmung im Wechsel durchführen. Ansprechbare Verunglückte sollte man nach Möglichkeit beruhigen und darauf achten, dass sie sich wenig bewegen. Unfallopfer, die zwar äußerlich unverletzt erscheinen, aber bleich im Gesicht sind, müssen unter Beobachtung bleiben. Ihnen droht im schlimmsten Fall ein tödlicher Schock.
Laut ADAC sinken mit jeder Minute ohne Behandlung die Überlebenschancen von Betroffenen um zehn Prozent. Der Automobilclub empfiehlt daher allen Verkehrsteilnehmern, deren letzter Erste-Hilfe-Kurs schon mehrere Jahre zurückliegt, einen Auffrischungskurs zu besuchen. Merke: Wer nicht hilft, macht sich strafbar. Aber es gilt die Grenze: Niemand muss sein eigenes Leben gefährden.
Bei Bagatellschäden (750 bis 1500 Euro - je nach Region) müssen sich die Beteiligten ohne die Polizei um alles kümmern. Dann ist es wichtig, die Unfallstelle zu fotografieren und die Fahrzeugposition im Zweifel mit Kreide markieren (beides gehört ins Handschuhfach!). Zur Not Skizze anfertigen. Wenn möglich, Fahrzeug zur Seite fahren. Zeugen-Anschriften notieren, Unfallbericht mit Unfallgegner ausfüllen (mit Datum, Uhrzeit, Name, Versicherung). Die Schäden am Wagen sollten möglichst groß im Bild festgehalten werden.
Zur Schuldfrage am Unfallort keinesfalls Erklärungen abgeben. Dies kann den Versicherungsschutz gefährden. Nur die Checkliste "Europäischer Unfallbericht" kann ausgefüllt werden.
Bei Reparaturkosten über der Bagatellgrenze sollte die Schadenhöhe per Sachverständigengutachten ermittelt werden. Die Kosten muss bei alleinigem Verschulden des Unfallverursachers dessen Haftpflichtversicherung übernehmen.
Kommt es zu einem Unfall im Ausland, sollten sich Autofahrer nicht allein auf das Kennzeichen des Unfallgegners verlassen. In einigen Ländern ist die Fahrzeugversicherung nicht oder nur schwer über das Nummernschild zu ermitteln. Deshalb sollten stets Name, Anschrift, Gesellschaft der Haftpflichtversicherung, Versicherungsscheinnummer, Kennzeichen und Nationalität des Unfallgegners notiert werden.
Der bei den meisten Versicherungen erhältliche "Europäische Unfallbericht" erleichtert auch hier die Unfallaufnahme. In Italien und Frankreich stehen Angaben zur Versicherung auf einer Plakette an der Windschutzscheibe. Wer einen Mietwagen im Ausland übernimmt, sollte sich mit dem Auto vertraut machen und den Zustand von Reifen, Bremsen und Sicherheitsgurten überprüfen.
Die Polizei sollte nach Unfällen in osteuropäischen Ländern und bei Personen- oder hohen Sachschäden gerufen werden. Gleiches gilt, wenn der Unfallgegner flüchtet, keine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug besitzt oder keine Einigung erzielt werden kann. Name und Dienststelle der Polizeibeamten geben lassen.
Bei der Schadensregulierung nach einem Unfall im Ausland gilt generell: Um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, sollten Geschädigte einen im Unfallland zugelassenen Anwalt einschalten, bei Sachschäden unter Umständen auch einen deutschen Rechtsanwalt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verkehrsrechtschutzversicherung für die Anwaltskosten einsteht. Hilfreich bei einem Unfall im Ausland ist ein Schutzbrief.
Bei der Regulierung des Schadens gelten folgende Grundsätze: Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Er darf an dem Unfall nichts verdienen. Entstandene Schäden, welcher Art auch immer, sind umgekehrt auch zu ersetzen.
Stets zu beachten ist die Schadensminderungspflicht. Nach dieser muss man den Schaden des Gegners gering halten, ohne sich dabei über Gebühr einschränken zu müssen.
In der Praxis verfährt man nach einem Unfall wie folgt: Man bringt das Auto in die Werkstatt (oder lässt es dorthin schleppen) und den Schaden, sofern er über der Bagatellgrenze liegt, am besten durch einen unabhängigen Gutachter schätzen. Dabei muss man sich nicht auf einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung verweisen lassen.
Ersatzfähig sind unter anderem:
- Reparaturkosten; bei kleineren Schäden rechnen die gegnerischen Versicherungen teilweise schon auf Basis des Kostenvoranschlags ab
- Wertminderung am eigenen Fahrzeug
- Abschleppkosten
- Gutachterkosten...
Außerdem gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Schadenspositionen, die von der Rechtssprechung anerkannt sind, zum Beispiel:
- Gerichts- und Anwaltskosten
- Mietwagenkosten (Vorsicht bei Unfallersatztarifen!)
- Unkostenpauschale (25 Euro)
- Arzt- und Heilbehandlungskosten
- Verdienstausfall oder unter Umständen der so genannte Haushaltsführungsschaden
Hat der Unfallgegner fahrlässig gehandelt, kommt ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht. Mit der Höhe des Schmerzensgeldes, die deutsche Gerichte zusprechen, sind Unfallopfer in der Vergangenheit häufig nicht zufrieden gewesen. Außerdem gibt es erhebliche Differenzen bei der Rechtsprechung verschiedener Gerichte.
Nach einem Unfall gelten wichtige Fristen: Die eigene Versicherung muss man innerhalb einer Woche schriftlich informieren, auch wenn man nicht an dem Unfall schuld sind. Ist jemand tödlich verunglückt, ist dies binnen 48 Stunden anzuzeigen. In aller Regel schickt einem die eigene Versicherung einen Fragebogen, in dem alle wesentlichen Einzelheiten angeben werden müssen.
Auch die Versicherung des Unfallgegners sollte man schnell in Kenntnis setzen, dann fällt die auf jeden die Abwicklung in Sachen Mietwagen oder Neufahrzeug leichter. Falls der Unfallgegner die Versicherung verschwiegen hat, kann man diese unter Angabe des Kennzeichens, Name und Anschrift des Halters sowie des Unfalldatums über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln: 0180-250 26. Außerdem gibt es die mobile Notrufnummer 0800 NOTFON D (0800-66 83 663).
Darüberhinaus sollte man folgende Stellen informieren:
- bei Verletzten die Krankenversicherung
- bei Arbeitsunfällen die Berufsgenossenschaft
- bei Verletzungen von Beifahrern die Insassenunfallversicherung
- eventuell die Rechtsschutzversicherung.