OLG Celle 16 U 92/03 Autoschlüssel auf Tresen gelegt: Keine grobe Fahrlässigkeit

Celle · Wer seine Autoschlüssel auf dem Tresen einer Kneipe liegen lässt, verliert bei einem anschließenden Autodiebstahl nicht immer seinen Versicherungsschutz. Und zwar dann nicht, wenn ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Ausgabe 4/2005) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. In einem solchen Fall sei dem Fahrzeughalter nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, urteilten die Richter (Az.: 16 U 92/03).

Das Gericht gab der Klage eines Gaststättenbetreibers gegen seine Versicherung statt. Der Mann hatte den Schlüsselbund, an dem sich neben den Schlüsseln zu Wohnung und Gaststätte auch seine Pkw-Schlüssel befanden, auf den Tresen gelegt. Dort stahl sie ein Unbekannter und entwendete dann das Auto. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen, da der Mann den Diebstahl grob fahrlässig begünstigt habe.

Das OLG teilte diese Einschätzung aber nicht. Weder sei der Kläger verpflichtet gewesen, die Fahrzeugschlüssel gesondert aufzubewahren, noch habe er damit rechnen müssen, dass in dem gut ausgeleuchteten Lokal jemand die auf den Tresen liegenden Schlüssel an sich nehmen würde. Der Kläger habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass das Entdeckungsrisiko einem potenziellen Dieb zu hoch gewesen sei.

(RPO)
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