KG Berlin 12 U 15/04 Ohne Martinshorn keine freie Fahrt

München · Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr müssen neben Blaulicht auch das Martinshorn eingeschaltet haben, um freie Fahrt zu genießen.

Das Blaulicht allein reicht nicht aus, um etwa das Überfahren einer roten Ampel zu legitimieren. Auf ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin hat der ADAC in München aufmerksam gemacht. Das blaue Blinklicht allein werde für gewöhnlich eingesetzt, um Gefahrenstellen zu kennzeichnen oder einen Konvoi zu begleiten.

Geklagt hatte ein Autofahrer, der an einer grünen Ampel von einem kreuzenden Polizeifahrzeug ohne Sirene zur Vollbremsung gezwungen worden war. Dabei war es zu einem Auffahrunfall gekommen.

Der Richter sah die Schuld bei dem Polizisten. Er habe verkehrswidrig gehandelt. Der Fahrer des aufgefahrenen Fahrzeugs musste sich wegen zu geringen Abstandes ebenfalls einen Teil der Schuld anrechnen lassen.

KG Berlin - Az.: 12 U 15/04

(RPO)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort