Wo Führerscheinanwärter üben dürfen

Wer ohne Führerschein auf öffentlichen Straßen fährt, dem drohen hohe Strafen. Ausnahme für Testfahrten sind Privatgelände und Verkehrsübungsplätze.

Nur kurz mit dem Auto auf dem Feldweg fahren, bevor es zur Führerscheinprüfung geht. Nur mit den Eltern, dem Ehemann oder einem Freund eine Runde drehen, um ein bisschen Erfahrung am Steuer zu sammeln. Eigentlich sollte das kein Problem sein, meinen viele. Doch das kleine Übungsstündchen bestraft der Gesetzgeber hart.

Laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) müssen Personen ohne Fahrerlaubnis mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen, wenn sie ein Auto steuern. "Mit Grund: Der Gesetzgeber will jedes Risiko vermeiden, dass Menschen im Straßenverkehr verletzt werden", sagt Johannes Hübner vom Automobilclub von Deutschland (AvD). Auf öffentlichen Straßen, Feldwegen oder Parkplätzen ist das Fahren ohne Erlaubnis verboten.

Eine Lücke hat der Gesetzgeber aber gelassen. Auf privatem Gelände kann ein Auto ohne Führerschein gesteuert werden. Zumindest verbietet es das Gesetz nicht. Entscheidend ist, ob das Gelände für andere Verkehrsteilnehmer unzugänglich ist. Ein Feldweg, ein Parkplatz oder ein Grundstück ist nur dann privat, wenn "es umfriedet ist", sagt Hübner. Der Bereich muss durch eine Schranke, einen Zaun oder eine Mauer abgesperrt sein. Ein Freifahrtschein für private Gelände ist das aber nicht. "Der Besitzer des Grundstücks muss ausdrücklich einwilligen", sagt Hübner.

Wer im öffentlichen Raum ohne Führerschein fährt, muss neben einer Freiheitsstrafe auch damit rechnen, dass er für mehrere Jahre keine Führerscheinprüfung machen darf, erklärt Hübner. Und auch der Beifahrer muss sich auf erhebliche Konsequenzen einstellen. Wenn er einen Führerschein besitzt, muss er ihn unter Umständen abgegeben. Drei Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg kommen dazu, ebenso eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU).

Die Haftpflichtversicherung kommt bei Unfällen für Schäden an anderen Autos auf. Das gilt auch, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat. Ein Grund zur Entspannung ist das für den Halter aber nicht: "Die Versicherung wird sich das Geld zurückholen", sagt Hübner vom AvD. Die Versicherung könne Anspruch auf Regress erheben, da der Halter sicherstellen müsse, dass der Wagen von Fahrberechtigten gelenkt wird. Kommt bei einem Unfall jemand zu Schaden, muss sich der Halter unter Umständen auf die Zahlung einer lebenslangen Rente einstellen.

Wer auf der sicheren Seite sein will, fährt besser auf einem Verkehrsübungsplatz der Automobilclubs oder in einer Fahrschule. Dort können Anwärter in der Regel ab 16 Jahren ihre Runden ohne Fahrerlaubnis drehen. Mitfahren muss jedoch ein Fahrberechtigter.

www.verkehrsuebungsplatz- info.de

(RP)
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