Abrechnung persönlich zustellen

Die Nebenkostenabrechnung muss fristgerecht beim Mieter eingehen.

Eine Nebenkostenabrechnung sollte nicht einfach nur in den Briefkasten geworfen werden. Denn das allein heißt nicht, dass das Dokument dem Mieter fristgemäß zugestellt wurde. Vermieter sollten sich vielmehr vergewissern, dass die Abrechnung den Adressaten wirklich erreicht. Andernfalls können sie Ansprüche unter Umständen nicht mehr geltend machen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim (Az.: 21 C 162/11).

In dem vom Infodienst Recht und Steuern der LBS mitgeteilten Fall hatte ein Vermieter seiner ehemaligen Mieterin die Nebenkostenabrechnung einfach in den Briefkasten geworfen. Die Frau war aber längst umgezogen. Auch hatte sie sich bei der Meldebehörde bereits umgemeldet. Dadurch war die Frist überschritten, innerhalb derer der Vermieter seine Ansprüche hätte geltend machen können. Auch vor Gericht hatte der Vermieter keinen Erfolg: Er selbst habe es zu verantworten, dass die Abrechnung nicht fristgemäß ankam, befanden die Richter. Schließlich habe er nicht verbindlich nachweisen können, dass er beim Einwerfen des Briefes wenigstens auf das Namensschild geblickt habe. Das wäre bei einer persönlichen Zustellung nötig gewesen.

(tmn)
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