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60-Tage-Frist Die Wohnung muss immer versorgt sein

60-Tage-Frist · Frost, Schimmel, sonstige Schäden – was Mieter unbedingt beachten sollten.

es kalt und ungemütlich wird in Deutschland, fliehen Jahr für Jahr Zehntausende Rentner und Pensionäre in den Süden, etwa auf die Kanaren. Allzu oft vernachlässigen sie beim Überwintern ihre Pflichten als Mieter zu Hause. Wer eine Wohnung mietet, übernimmt Rechte und Pflichten. Dazu gehört insbesondere, die vereinbarte Miete pünktlich zu zahlen. Aber ebenso sind Obhutspflichten zu beachten. Das bedeutet, dass der Mieter Schäden an der Wohnung und dazu gehörigen Räumen (Keller, Dachboden) möglichst zu verhindern hat. Das gilt bei einer längeren Abwesenheit uneingeschränkt.

Lässt ein Mieter die Wohnung während einer längeren Abwesenheit zu sehr auskühlen, haftet er für ein durch Frost geplatztes Wasserrohr (Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 110191/98). Das gilt auch, wenn der Vermieter das Heizen nicht ausdrücklich angeordnet hat (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 10 U 81/95).

Wenn sich in einer Wohnung Schimmelflecken ausbreiten, liegt ein Mangel vor, und der Mieter kann grundsätzlich die Miete mindern – allerdings nicht, wenn er selber den Schaden verschuldet hat. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter es unterlassen hat, durch ausreichendes Heizen und Lüften in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, die Schimmelbildung zu vermeiden (Landgericht Gießen, Az: 1 S 63/00).

Schäden jeder Art müssen dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden. "Mieter, die eine rechtzeitige Anzeige versäumen oder Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit übersehen, verlieren nicht nur das Recht zur Mietminderung – sie machen sich unter Umständen sogar schadenersatzpflichtig", warnt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Annette Mertens. Wer gegen Obhutspflichten verstößt, dem droht im Extremfall eine fristlosen Kündigung.

Die "Zugvögel" unter den Rentner und Pensionären sollten daher sicherstellen, dass Nachbarn, Freunde oder Verwandte regelmäßig die Wohnung kontrollieren. Damit nicht Einbrecher angelockt werden, sollte der Briefkasten ständig geleert werden. Bleibt die Wohnung länger als 60 Tage unbeaufsichtigt, muss außerdem der Hausratversicherer schriftlich informiert werden (§ 13 VHB). Als beaufsichtigt gilt die Wohnung nur, wenn sich "während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält", heißt es im Kleingedruckten. Wird die "Gefahrerhöhung" nicht angezeigt, steht im Ernstfall der Versicherungsschutz auf der Kippe. Ziehen während der Abwesenheit Freunde, Verwandte oder Fremde in die Wohnung ein, ist der Pflicht Genüge getan. Der Mieter haftet aber für alle Schäden, die Untermieter anrichten. Die Untervermietung muss außerdem genehmigt sein.

(RP)
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