Garten gehört zur Mietsache

Mieter dürfen ein Spielhaus aufstellen und sogar kleine Bäume pflanzen.

Wer einen Garten mitmietet, darf ihn auch benutzen. So dürfen dort Mieter beispielsweise für ihre Kinder ein Spielhaus bauen. Während das Mietverhältnis läuft, hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, dass der Mieter das Gartenspielhaus beseitigt. Das gilt insbesondere, wenn im Mietvertrag kein ausdrückliches Verbot enthalten ist. Denn die Errichtung des Hauses gehört zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Flensburg (Az.: 79 C 41/15).

Ein Spielhaus stellt demnach keine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache dar. Mieter überschreiten damit auch nicht die Grenzen des objektiv Erträglichen. Es liege nur eine zeitweise Umgestaltung des Gartens vor, die folgenlos wieder beseitigt werden könne, spätestens am Ende des Mietverhältnisses.

Auch sonst räumen die Gerichte laut DMB den Mietern bei der Gartengestaltung einen großzügigen Spielraum ein. Mieter dürfen die Wiese und Pflanzen im Wesentlichen frei wachsen lassen - also beliebige Blumen sähen und im gleichen Umfang Sträucher und kleinere Bäume pflanzen oder sogar einen kleinen Teich anlegen.

(tmn)
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