Kolumne Gericht stärkt Bauherren

Mängel während des Bauverlaufs - wenn deren Art, Ausmaß und Ursache strittig sind - bergen erhebliches Risikopotenzial. Zeit- und Kostenrahmen können deutlich aus dem Ruder laufen. Reagiert aber der potenziell verantwortliche Bauunternehmer nicht, nehmen viele Bauherren die Geschicke selbst in die Hand, um eventuell Schlimmeres zu verhindern. Sie gehen dann zur sogenannten Ersatzvornahme über.

Fordert der Bauherr anschließend sein Geld ein, muss er sich häufig vorhalten lassen, die Ersatzvornahme sei nicht nötig oder viel zu teuer gewesen. Aktuell hat der Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 110/13) eine Entscheidung aus Düsseldorf bestätigt, die in dieser Situation dem Bauherrn unter die Arme greift. Hat der Auftragnehmer den Mangel verschuldet und eine angemessene Beseitigungsfrist ignoriert, so liegen die Voraussetzungen der Ersatzvornahme vor.

Dann muss der Bauherr nicht den günstigsten Unternehmer als Ersatz nehmen - er kann eine Firma seines Vertrauens beauftragen. Diese Firma muss ordentlich ausgewählt und ihr Sanierungskonzept überzeugend sein. Die Kosten des Ersatzunternehmers sind nur dann beschränkt ersatzfähig, wenn mit deren Arbeiten oder Preisen die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind. Denn der Bundesgerichtshof betrachtet hier den ursprünglichen Auftragnehmer als doppelt vertragsbrüchig. Zum einen hat er einen Baumangel verursacht. Zum anderen hat er binnen angemessener Frist seinen Mangel nicht behoben. Der Einwand, die Kosten der Ersatzvornahme seien zu hoch, sei dann treuwidrig.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

(RP)
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