Grillen grundsätzlich erlaubt

Der Balkon ist keine Tabuzone - aber es gibt durchaus Grenzen.

Wer seinen Grill auf dem Balkon anwerfen möchte, darf das grundsätzlich. Denn das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten sei Mietern erlaubt, erklärt der Deutsche Mieterbund. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Eine Ausnahme: Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder die Kündigung, befand das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).

Aber auch ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag darf nicht immer gegrillt werden. Zieht zum Beispiel der Rauch direkt in das Fenster eines Nachbarn, ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Nachbarn in der Regel überschritten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß, Rauch oder dichten Qualm liegt sogar eine Ordnungswidrigkeit vor.

Grundsätzlich gebe es auch beim Grillen ein allgemeingültiges Gebot der Rücksichtnahme, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Das heißt, dass während der Grillsaison allenfalls zweimal im Monat auf dem Balkon gegrillt werden sollte.

(tmn)
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