Hohe Gebühr wie ein Vorvertrag

Bei einer hohen Reservierungsgebühr kann ein Notar notwendig werden.

Reservierungsvereinbarungen bei Grundstücksgeschäften brauchen unter Umständen eine notarielle Beurkundung. Das gilt vor allem dann, wenn eine hohe Reservierungsgebühr gefordert wird. Denn das kann den Interessenten zum Erwerb drängen oder seine Entscheidungsfreiheit einschränken, befand das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az.: 8 U 964/16), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" berichtet. Eine nicht notarielle Vereinbarung ist in einem solchen Fall unwirksam.

In dem verhandelten Fall ging es um eine 800.000 Euro teure Immobilie. Verkäufer und Kaufinteressent schlossen eine Reservierungsvereinbarung. Dafür sollte der potenzielle Käufer eine Gebühr in Höhe von 8000 Euro in erster Rate und später eine zweite Rate von 16.000 Euro zahlen. Der Verkäufer sollte das Geld bei einem Rücktritt behalten dürfen.

Das OLG entschied, dass schon mit der Teilzahlung der Reservierungsgebühr in Höhe von 8000 Euro ein wirtschaftlicher Zwang ausgeübt werde, da der Betrag zehn Prozent einer ortstypischen Maklerprovision von fünf Prozent des Kaufpreises übersteige. Damit werde hier ein Vorvertrag geschlossen, der eine notarielle Beurkundung erfordere.

(tmn)
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